840  Vierzehnter  Abschnitt.  Kollisionsnormen  und  Übergangsvorschriften.

nur  dann,  wenn  sowohl  die  ersteren  wie  die  letzteren  Gesetze  es  übereinstimmend  anordnen.
  Der  Inhalt  der  Rechte  richtet  sich  ausschließlich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo
die  Sache  sich  jeweilig  befindet.

9.  a)  Für  das  Seerecht  sind  die  Gesetze  „der  Flagge“,  d.  h.  die  Gesetze  des  Staats
maßgebend,  dem  die  beteiligten  Reeder  angehören.  Dies  gilt  z.  B.  für  die  Haftung  des
Reeders  mit  Schiff  und  Fracht,  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Reeder  und  dem
Kapitän  oder  den  Matrosen,  selbst  wenn  diese  ausländischer  Nationalität  sind  u.  s.  wS

b)  Ausnahmen:

a)  Die  Arrestfreiheit  eines  segelfertigen  Schiffs  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  das  Schiff  sich  jeweilig  befindet.

8)  Die  Haftung  des  Reeders  für  die  Delikte  seiner  Schiffsleute  richtet  sich  nach  dem
Ort,  wo  das  Delikt  begangen  worden  ist,s  mit  der  Maßgabe,  daß  wegen  eines  im  Auslande
begangenen  Delikts  gegen  einen  deutschen  Reeder  auf  Grund  des  zuständigen  Auslandsrechts
  nicht  weitergehende  Ansprüche  erhoben  werden  dürfen,  als  nach  deutschem  Recht
begründet  sind  (EG.  z.  BGB.  12).  Befindet  sich  das  Schiff,  dessen  Besatzung  das  Delikt
verübt,  auf  hoher  See,  so  ist  das  Recht  der  Flagge  des  Schiffs  entscheidend  ?

)  Siehe  ferner  unten  zu  13,  15,  16.

e)  Vielfach  werden  noch  Ausnahmen  andrer  Art  behauptet,  z.  B.  daß  für  die  Verdußerung
  und  Verpfändung  des  Schiffs  sowie  für  die  Haftung  des  Reeders  aus  Kreditgeschäften
  des  Schiffers  die  Gesetze  des  Orts  entscheidend  seien,  wo  das  Schiff  sich  zur
Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  befindet.1  Doch  glaube  ich  kaum,  daß  diese  Ausnahmen
  mehr  für  als  gegen  sich  haben.

d)  In  absehbarer  Zeit  wird,  wie  zu  hoffen,  wenigstens  ein  Teil  des  internationalen
Seerechts  neu  geregelt  werden,  sei  es,  daß  die  seefahrenden  Staaten  sich  entschließen,  ihr
Seerecht  einheitlich  zu  gestalten,  sei  es,  daß  sie  wenigstens  die  Kollisionsnormen  für  die
Geltung  der  verschiedenen  Seerechte  durch  internationale  Verträge  festlegen.  Die  Frage
wird  zur  Zeit  lebhaft  verhandelt.

10.  a)  Das  Rechtsverhältms  des  Kommissionärs  zu  seinem  Auftraggeber  bestimmt
sich  im  großen  und  ganzen  nach  den  Gesetzen  des  Staats,  in  dessen  Gebiet  sich  die  gewerbliche
  Niederlassung  des  Kommissionärs  befindet.

b)  Für  das  Rechtsverhältnis  des  H.  sagenten  zum  Auftraggeber  sind  sowohl  die
Gesetze  des  Staats,  in  dessen  Gebiet  der  Agent,  wie  die  Gesetze  des  Staats,  in  dessen  Gebiet
der  Auftraggeber  seine  Niederlassung  hat,  maßgebend:  jene  entscheiden  über  die  Pflichten,
diese  entscheiden  über  die  Rechte  des  Agenten;  will  eine  Partei  die  Agentur  kündigen,
so  kann  sie  sich  nach  ihrer  Wahl  auf  die  Gesetze  des  einen  wie  des  andern  Staats  berufen.

e)  Für  das  Rechtsverhältnis  des  H.mäklers  zu  seinem  Auftraggeber  sind  die
Gesetze  der  Orte  maßgebend,  an  denen  die  einzelnen  dem  Mäkler  erteilten  Aufträge  zu
erfüllen  sind.

11.  a)  Die  Frage,  ob  eine  Person  wechselfähig  ist,  muß  nach  den  Gesetzen  des  Staats
beurteilt  werden,  dem  die  Person  angehört.  Doch  erleidet  diese  Regel  eine  Ausnahme
zu  Gunsten  des  deutschen  Rechts:  wird  eine  Wechselschulderklärung  in  Deutschland  von
einem  Ausländer  abgegeben,  so  schadet  es  nichts,  wenn  er  zwar  nach  dem  eigentlich  zuständigen
  ausländischen  Recht  der  Wechselfähigkeit  entbehrt,  sofern  er  nur  nach  deutschem
Recht  als  wechselfähig  anzusehn  ist  (WOrdn.  84).

b)  Die  Frage,  ob  eine  Wechselschulderklärung  formgerecht  abgegeben  ist,  muß  für
jede  Erklärung  nach  den  Gesetzen  des  Staats  beurteilt  werden,  in  dessen  Gebiet  die  Ab-6

  Boyens  1  S.  20.

7  Anders  Boyens  1  S.  75.

s  Siehe  RG.  37  S.  181.  Zum  Teil  abw.  RG.  19  S.  11,  21  S.  137,  29  S.  90.
2  Abw.  Boyens  1  S.  67.  10  So  Boyens  S.  33,  24.