Kollisionsnormen.  8  230.  841

gabe  dieser  Erklärung  geschah.  So  auch  dann,  wenn  der  Wechsel  eine  Mehrheit  von  Erklärungen
  enthält,  von  denen  die  eine  formell  von  den  andern  abhängig  ist;  wird  z.  B.
auf  einen  in  Spanien  ausgestellten  Grundwechsel  in  England  ein  erstes  und  in  Norwegen
ein  zweites  Indossament  gesetzt,  so  ist  das  zweite  Indossament  formgerecht,  wenn  es  selber
den  norwegischen  Formvorschriften  entspricht,  während  das  erste  Indossament  zwar  nicht
den  norwegischen,  wohl  aber  den  englischen,  der  Grundwechsel  zwar  nicht  den  norwegischen
  und  englischen,  wohl  aber  den  spanischen  Formregeln  genügt;  umgekehrt
entbehrt  das  zweite  Indossament  der  rechten  Form,  wenn  zwar  alle  drei  Wechselerklärungen
den  norwegischen  Formvorschriften  entsprechen,  jedoch  das  erste  Indossament  den  englischen,
  der  Grundwechsel  den  spanischen  Formregeln  nicht  genügt  (Wrdn.  85).  Doch
erleiden  auch  diese  Regeln  zu  Gunsten  des  deutschen  Rechts  Ausnahmen.

)  Wird  eine  Wechselschulderklärung  im  Auslande  von  einem  Deutschen  zu  Gunsten
eines  Deutschen  abgegeben,  so  schadet  es  ihrer  Gültigkeit  nichts,  wenn  sie  den  Formregeln
des  eigentlich  zuständigen  ausländischen  Rechts  nicht  genügt,  sofern  sie  nur  nach  deutschem
Recht  als  formgerecht  anzusehn  ist  (WOrdn.  85).

8)  Wird  eine  Wechselschulderklärung  in  Deutschland  abgegeben,  so  schadet  es  ihrer
Gültigkeit  nichts,  wenn  ältere,  im  Auslande  abgegebene  Wechselschulderklärungen,  von
denen  sie  formell  abhängig  ist,  den  Formregeln  des  eigentlich  zuständigen  ausländischen
Rechts  nicht  genügen,  sofern  sie  nur  nach  deutschem  Recht  als  formgerecht  anzusehn  sind
(Wrdn.  85).

e)  Die  Frage,  ob  eine  Präsentation,  Protesterhebung  oder  Notifikation  formgerecht
geschehn  ist,  muß  nach  den  Gesetzen  des  Staats  beurteilt  werden,  in  dem  diese  Handlung
vorzunehmen  ist  (Wordn.  86).

d)  Im  übrigen  entscheiden  über  die  Wirksamkeit  jeder  Wechselschulderklärung  die
Gesetze  des  Orts,  an  dem  die  der  Erklärung  entsprungene  Schuld  zu  erfüllen  istzu#  hiernach
kann  es  vorkommen,  daß  für  einen  und  denselben  Wechsel  sehr  verschiedene  Rechte  maßgebend
  sind:  so  ist  z.  B.  ein  von  dem  Kaufmann  A.  in  Mailand  auf  den  Kaufmann  B.  in
Liverpool  gezogener,  später  von  dem  Kaufmann  C.  in  Petersburg  an  D.  in  Danzig
indossierter  Wechsel,  wenn  A.  daraus  belangt  wird,  nach  italienischem,  wenn  B.  daraus
belangt  wird,  nach  englischem,  wenn  C.  daraus  belangt  wird,  nach  russischem  Recht  zu
beurteilen.

12.  Für  das  Verlagsrecht  sind  bezüglich  der  Verpflichtungen  des  Schriftstellers
die  Gesetze  des  Orts,  wo  dieser  seinen  Wohnsitz  hat,  bezüglich  der  Verpflichtungen  des
Verlegers  die  Gesetze  des  Orts,  wo  dieser  seinen  Geschäftssitz  hat,  maßgebend:  das  ist
namentlich  bei  den  Verlagsverträgen  zwischen  österreichischen  und  schweizer  Schriftstellern
und  deutschen  Verlegern  zu  beachten.

13.  Das  Frachtrecht  richtet  sich  im  allgemeinen  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo
das  Frachtgut  abgeliefert  werden  soll,  selbst  wenn  die  Ablieferung  an  diesem  Ort  tatsächlich
  unterbleibt.12

14.  Für  das  Versicherungsrecht  sind  —  abgesehn  von  den  Vorschriften,  die  die  innere
Verfassung  der  Versicherungsgesellschaften  betreffen  —  die  Gesetze  des  Erfüllungsorts
maßgebend,  so  daß  z.  B.,  wenn  ein  Deutscher  seine  Frachtgüter  auf  der  Reise  von  Bremerhaven
  nach  Pillau  bei  einer  Transportversicherungsgesellschaft  in  Portsmouth  versichert,
für  die  Verpflichtungen  dieser  Gesellschaft  englisches  Recht  zur  Anwendung  kommt.  Doch
ist  die  Anwendung  des  Auslandsrechts  zwiefach  beschränkt.

a)  Ausländische  Versicherer,  die  sich  mit  Versicherungen  abgeben,  die  nach  deutschem
Recht  einer  staatlichen  Uberwachung  unterliegen,  dürfen  ihre  Geschäfte  in  Deutschland
durch  Bevollmächtigte,  Agenten  oder  Mäkler  nur  betreiben,  wenn  sie  im  Reichsgebiet

—.

11  RH.  1  Nr.  81;  RG.  23  S.  33,  24  S.  112.
12  Boyens  1  S.  48;  RG.  9  S.  51,  34  S.  80,  68  S.  203,  69  S.  24.