842  Vierzehnter  Abschnitt.  Kollisionsnormen  und  Übergangsvorschriften.

eine  Zweigniederlassung  errichten  und  sich  dadurch  für  den  Bereich  ihres  Geschäftsbetriebes
in  Deutschland  dem  deutschen  Recht  unterwerfen;  die  Errichtung  der  Zweigniederlassung
bedarf  der  Erlaubnis  des  Reichskanzlers  (VersUnt  Ges.  85  ff.,  116,  108).  Die  Folge  ist,  daf
Versicherungsverträge  zwischen  ausländischen  Versicherern  und  deutschen  Versicherungsnehmern
  dem  Auslandsrecht  nur  dann  unterliegen,  wenn  sie  entweder  im  Auslande  oder
mittels  direkter  Korrespondenz  vom  Inlande  zum  Auslande  abgeschlossen  sind  oder  wenn  sie
einen  Versicherungszweig  betreffen,  der  nach  deutschem  Recht  keiner  staatlichen  Uberwachung
unterliegt.

b)  Soweit  nach  der  Regel  zu  a  ausländisches  Versicherungsrecht  in  Deutschland
Geltung  hat,  sind  doch  solche  Vorschriften  des  Auslandsrechts  von  der  Anwendung  ausgeschlossen,
  die  den  Zwecken  des  deutschen  Versicherungsrechts  widerstreiten,  also  z.  B.
solche,  die  über  das  nach  deutschem  Recht  gestattete  Maß  hinaus  eine  Überversicherung
erlauben  (EG.  z.  BG.  30;  s.  auch  Vers  Ges.  59  II  Satz  2).

15.  Das  Recht  der  großen  Haverei  richtet  sich  in  der  Hauptsache  nach  den  Regeln
des  Orts,  wo  die  Dispache  aufgemacht  wird.  13

16.  Das  Recht  der  Hülfsleistung  in  Seenot  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,
wo  die  Hülfsleistung  zum  Abschluß  kommt;  kommt  sie  auf  hoher  See  zum  Abschluß,  so
gelten  für  die  Bergung  die  Gesetze  der  Flagge  des  hülfebringenden,  für  jede  andre  Hülfsleistung
  die  Gesetze  der  Flagge  des  hülfsbedürftigen  Schiffs.  14

17.  Die  Gründung  einer  h.  örrechtlichen  Gesellschaft,  deren  Verfassung,  die  Rechtsverhältnisse
  zwischen  ihr  und  den  Gesellschaftern  und  zwischen  den  Gesellschaftern  untereinander
  sind  nach  den  Gesetzen  des  Orts  zu  beurteilen,  wo  sich  der  Hauptsitz  der  Gesellschaft
befindet.  So  steht  z.  B.  eine  holländische  Aktiengesellschaft,  die  in  Emmerich  eine  Zweigniederlassung
  hat,  unter  holländischem  Aktienrecht.  Ausnahmen:

a)  Die  Anmeldung  der  inländischen  Zweigniederlassungen  ausländischer  Gesellschaften
  zum  deutschen  H.Sregister  unterliegt  deutschem  Recht  (s.  13  III,  201  V).

b)  Der  Grundstückserwerb  ist  ausländischen  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestatteten
  Gesellschaften  in  Preußen  nur  mit  königlicher  Genehmigung  erlaubt  (preuß.
AusfGes.  z.  BGB.  7  52  II).  Ahnliches  gilt  auch  für  Gesellschaften,  deren  Sitz  im  außerpreußischen
  Deutschland  gelegen  ist,  sofern  das  zu  erwerbende  Grundstück  mehr  als  5000  Mark

wert  ist  (pr.  AusfGes.  z.  BGB.  7  §.2  I;  pr.  V.  v.  16.  November  1899  Art.  6).
Ic)  Siehe  endlich  auch  VersUnt  Ges.  §§8  85  ff.

II.  1.  Ob  eine  Person  Kaufmann  ist,  muß  aus  ihrem  Verhalten  nach  dem  1.  Januar
  1900  entnommen  werden.  Sonach  kann  es  kommen,  daß  jemand,  der  vor  1900  Nichtkaufmann
  war,  ohne  sein  Verhalten  zu  ändern,  im  Januar  1900  zum  Kaufmann  wurde
(3.  B.  ein  Lagerhalter);  ebenso  kann  das  Umgekehrte  der  Fall  gewesen  sein  (z.  B.  bei  einem
Landwirt  mit  einem  kaufmännischen  Nebenbetriebe).  Das  gleiche  gilt  für  die  Frage,  ob
ein  Kaufmann  Voll=  oder  Minderkaufmann  ist.

2.  Ob  ein  Geschäft  H.Sgeschäft  ist,  richtet  sich  nach  dem  Recht,  das  zur  Zeit  des
Geschäftsabschlusses  gilt.

3.  Die  Wirkung  einer  Eintragung  oder  Nichteintragung  im  H.  register  bestimmt
sich  nach  neuem  Recht  nur,  wenn  die  Eintragung  seit  1900  erfolgt  ist.  Das  ist  namentlich
für  die  Anwendung  von  HGB.  5  wichtig.

4.  Ob  ein  Ehemann  seiner  Frau  kraft  seiner  personenrechtlichen  Gewalt  den
H.  betrieb  verbieten  darf  und  ob  eine  Frau,  die  ohne  Erlaubnis  des  Mannes  H.  treibt,
als  H.Sfrau  gilt,  ist  von  1900  ab  für  alle  Ehefrauen  nach  neuem  Recht  zu  beurteilen;  dagegen
  ist  das  Maß  der  Selbständigkeit,  das  einer  verheirateten  H.sfrau  zusteht,  für  alle

13  RH.  8  Nr.  74;  Heck,  Große  Haverei  S.  517;  Bohens  1  S.  80.
14  Boyens  1  S.  57.