Übergangsvorschriften.  §  230.  848

Frauen,  die  vor  1900  geheiratet  haben,  nach  wie  vor  dem  alten  Recht  zu  entnehmen
(s.  EG.  z.  BGB.  199,  200).

5.  Die  Regeln  über  die  Veräußerung  und  Vererbung  eines  kaufmännischen  Geschäfts
  im  ganzen  gelten  nur,  wenn  die  Veräußerung  oder  Vererbung  von  1900  ab  erfolgt;
es  genügt  also  nicht,  daß  der  Erwerber  des  Geschäfts  die  Geschäftsübernahme  erst  1900
bekannt  macht  oder  die  alte  Geschäftsfirma  noch  1900  fortführt.

6.  Hat  jemand  vor  1900  ein  Firmenrecht  gültig  erworben,  so  behält  er  es  auch
fernerhin,  mag  die  Firma  auch  den  neuen  Regeln  nicht  entsprechen,  z.  B.  den  Vornamen
des  Firmeninhabers  nicht  enthalten  (EG.  22  1).  Im  übrigen  gelten  dagegen  die  neuen
firmenrechtlichen  Regeln  auch  für  ältere  Firmen.

7.  Die  Regel  der  Wechselnovelle  von  1908,  daß  bei  Unterlassung  rechtzeitiger  Protesterhebung
  gegen  den  Domiziliaten  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten
und  den  Aussteller  eines  eignen  Wechsels  in  Kraft  bleibt,  gilt  nur  für  Wechsel,  die  seit  dem
1.  Oktober  1908  ab  ausgestellt  sind;  dagegen  gelten  die  übrigen  Regeln  der  Novelle  vom
1.  Oktober  1908  ab  auch  für  ältere  Wechsel  (RGes.  v.  30.  Mai  1908  8  6).

8.  Das  Scheckgesetz  von  1908  ist  nur  auf  Schecks  anwendbar,  die  nach  dem  1.  April  1908
ausgestellt  sind  (Sch  Ges.  30).

9.  Das  Börsengesetz  von  1908  ist  im  allgemeinen  bloß  auf  Geschäfte  anwendbar,
die  seit  dem  1.  Juni  1908  ab  abgeschlossen  worden  sind.  Nur  insoweit,  als  es  bei  Börsentermingeschäften
  das  Rückforderungsrecht  ausschließt  oder  die  Aufrechnung  für  zulässig
erklärt  oder  die  Folgen  der  Bestellung  einer  Sicherheit  oder  die  Folgen  der  Bewirkung  und
Annahme  einer  Vertragsleistung  betrifft,  gilt  es  auch  für  ältere  Geschäfte,  vorausgesetzt,
daß  die  Bestellung  der  Sicherheit  und  die  Annahme  der  Leistung  erst  seit  dem  1.  Juni  1908
geschehn  und  der  Anspruch,  auf  den  das  neue  Recht  Anwendung  finden  soll,  bis  zu  diesem
Tage  noch  nicht  rechtshängig  gemacht  worden  ist  (RGes.  v.  8.  Mai  1908  Art.  5).

10.  Das  Verlagsgesetz  von  1901  gilt  nur  für  Verlagsverträge,  die  seit  dem  1.  Januar
1902  geschlossen  sind.  Für  ältere  Verträge  bleibt  das  alte  Recht  in  Kraft,  auch  wenn  sie  sich
auf  eine  Mehrheit  von  Auflagen  erstrecken  und  die  neuen  Auflagen  erst  1902  oder  später
erscheinen.  Wird  ein  alter  Verlagsvertrag  seit  1902  abgeändert,  z.  B.  was  die  Höhe  der
Auflage  betrifft,  so  ist  es  Auslegungsfrage,  ob  nur  die  Abänderungsklausel  oder  der  ganze
alte  Vertrag  dem  neuen  Recht  unterstellt  sein  soll.

11.  a)  Das  Versicherungsgesetz  von  1901  ist  seit  dem  1.  Januar  1902  mit  einer
zwiefachen  Beschränkung  anwendbar.

a)  Versicherungsanstalten,  die  schon  vor  diesem  Termin  bestanden  und  nach  bisherigem
  Recht  mit  oder  ohne  staatliche  Konzession  zum  Geschäftsbetriebe  befugt  waren,
dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb  fortsetzen,  ohne  daß  sie  eine  Konzession  nach  Maßgabe  des
Reichsgesetzes  von  1901  einholen  müßten;  sie  dürfen  aber  ihren  Betrieb  nicht  über  die
bisher  eingehaltenen  oder,  wenn  ihre  Befugnis  zum  Geschäftsbetriebe  auf  einer  Konzession
  nach  Maßgabe  des  älteren  Rechts  beruhte,  nicht  über  die  in  dieser  Konzession  bestimmten
  Grenzen  ausdehnen:  auch  unterliegen  sie  von  1902  ab  der  staatlichen  Überwachung
  gerade  wie  neugegründete  Versicherungsanstalten  und  müssen  demgemäß  auf
Erfordern  ihren  Geschäftsplan  der  Aufsichtsbehörde  nachträglich  einreichen  (VersUnt  Ges.
92,  93,  98).

8)  Bei  Versicherungsverträgen,  die  schon  vor  diesem  Termin  abgeschlossen  waren,
ist  eine  Prämienreserve  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  von  1901  erst  nach  Ablauf  einer
längeren  UÜbergangszeit  zu  bestellen  (VersUnt  Ges.  99,  100).

b)  Das  Versicherungsgesetz  von  1908  ist  auf  Verträge,  die  vor  dem  1.  Januar  1910
abgeschlossen  sind,  nur  mit  folgender  Beschränkung  anwendbar.

a)Sofort  vom  1.  Januar  1910  ab  sind  anwendbar  bloß  einige  wenige  Regeln,  z.  B.
die  über  den  Konkurs  des  Versicherers,  über  die  Folgen  der  Versäumnis  rechtzeitiger