844  Vierzehnter  Abschnitt.  Kollisionsnormen  und  Übergangsvorschtiften.

Entrichtung  von  Nachprämien,  über  die  Vollmacht  der  Versicherungsagenten  (EG.  z.
VersGes.  4).

ß)  Hiervon  abgesehn  ist  das  neue  Recht  erst  anwendbar,  wenn  nach  dem  31.  Dezember
  1909  ein  Termin  eingetreten  ist,  zu  dem  beide  Parteien,  Versicherer  wie  Versicherungsnehmer,
  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  die  Versicherung  hätten  kündigen  können,  die
Kündigung  aber  unterblieben  ist.

12.  a)  Die  Begründung  der  h.  rechtlichen  Gesellschaften  ist  nach  altem  Recht  zu
beurteilen,  wenn  sie  unter  dessen  Herrschaft  zum  Abschluß  gekommen  ist;  für  die  Aktiengesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  ist  in  dieser  Hinsicht  der  Zeitpunkt
maßgebend,  in  dem  die  Gesellschaft  zum  H.sregister  rechtmäßig  angemeldet  ist  (EG.  23).15

b)  Die  Firmen  der  unter  der  Herrschaft  des  alten  Rechts  begründeten  Gesellschaften
bleiben  wie  bisher;  nur  müssen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
deren  Firmen  aus  Personennamen  zusammengesetzt  sind,  von  1900  ab  die  ausdrückliche
Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  bezw.  „Kommanditgesellschaft  auf  Aktien“  in  ihre  Firmen
aufnehmen  (EG.  22).

e)  Die  Beziehungen  der  unter  der  Herrschaft  des  alten  Rechts  begründeten  Gesellschaften
  zu  dritten  Personen  richten  sich  von  1900  ab  nach  neuem  Recht.  Dies  gilt  z.  B.
für  das  Kündigungsrecht  der  Privatgläubiger  eines  offnen  Gesellschafters.

d)  Die  Beziehungen  der  Gesellschafter  untereinander  und  zur  Gesellschaft  richten
sich,  wenn  die  Gesellschaft  unter  der  Herrschaft  des  alten  Rechts  begründet  ist,  auch  fernerhin
nach  altem  Recht  bei  der  offnen  Gesellschaft,  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft,
der  stillen  Gesellschaft  und  der  Reederei  (s.  EG.  z.  BGB.  170).  Umgekehrt  kommt  bei
der  Aktiengesellschaft,  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  und  der  eingetragenen
Genossenschaft  das  neue  Recht  zur  Anwendung  (s.  EG.  z.  BGB.  163)  mit  einigen  wenigen
Ausnahmen  in  Ansehung  der  Bezugsrechte  auf  neue  Aktien,  des  Nennbetrages  der  Aktien
(EG.  24—28)  u.  s.  w.;  so  ist  z.  B.  bei  einer  vor  1884  gegründeten  Aktiengesellschaft,  deren
Satzung  die  nach  damaligem  Recht  vollgültige  Bestimmung  enthält,  daß  nicht  jede  einzelne
Aktie  eine  Stimme  gibt,  sondern  nur  zehn  Aktien  zusammen,  von  1900  ab  auch  der  nur
im  Besitz  einer  Einzelaktie  befindliche  Aktionär  plötzlich  zu  einem  Stimmrecht  gekommen.
Bei  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  endlich  sind  die  Rechte  und  Pflichten  der  Komplementare
  unter  sich  und  gegenüber  der  Kommanditistengesamtheit  nach  altem,  die  der
einzelnen  Kommanditisten  nach  neuem  Recht  zu  beurteilen.

e)  Gegenseitigkeitsvereine,  die  schon  am  1.  Januar  1902  bestanden  und  schon  damals
mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattet  waren,  werden  seit  1902  wie  Gegenseitigkeitsvereine
  des  neuen  Rechts  behandelt,  abgesehn  von  den  Vorschriften  über  den  Gründungsund
  den  Reservefonds;  demgemäß  sind  sie  auch  nachträglich  zum  H.  Sregister  anzumelden;
ältere  Gegenseitigkeitsvereine  ohne  juristische  Persönlichkeit  verbleiben  dagegen  unter
älterem  Recht;  es  kann  ihnen  aber  nach  Ablauf  einer  gewissen  Frist  der  weitere  Geschäftsbetrieb
  untersagt  werden  (s.  VersfUnt  Ges.  101  ff.).

15  Riesenfeld,  Einfluß  des  neuen  Aktienrechts  (98);  Riesser,  Neuerungen  im  d.
Aktienrecht  (99).