Nachtrag.

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Das  Reichsgesetz  gegen  den  unlautern  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909.

l231.

Das  Reichsgesetz  gegen  den  unlautern  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909,
in  Kraft  seit  dem  1.  Oktober  1909,  hat  eine  große  Zahl  von  Regeln  des
bisherigen  Rechts,  die  in  den  im  Mai  1909  veröffentlichten  §5  16—18  dieses
Buchs  dargestellt  sind,  so  eingreifend  abgeändert,  daß  die  ganze  Lehre
von  dem  Kampf  des  Rechts  gegen  den  unlautern  Wettbewerb  hier  im
Zusammenhang  ein  zweites  Mal  dargestellt  werden  muß.

I.  1.  Zunächst  hat  das  neue  Gesetz  die  zahlreichen  Spezialverbote,
mit  denen  das  bis  zum  1.  Oktober  1909  in  Geltung  gewesene  Gesetz  von
1896  einzelne  Arten  des  unlautern  Wettbewerbes  belegt  hatte,  wesentlich
umgestaltet.  Die  Zahl  dieser  Verbote  beträgt  nunmehr  neun.

a)  Die  ersten  vier  Spezialverbote  wenden  sich  gegen  die  unlautre
Reklame.  Sie  setzen  demgemäß  alle  vier  eine  „öffentliche“  Ankündigung
  voraus,  d.  h.  eine  Ankündigung,  die  in  öffentlichen  Bekanntmachungen
  oder  in  Mitteilungen  erfolgt,  die  für  einen  größeren  Kreis
von  Personen  bestimmt  sind  (s.  Unl  WGes.  3,  6,  7,  8).

a)  Es  ist  erstens  verboten,  in  einer  öffentlichen  Ankündigung  unrichtige
  Angaben  über  die  Beschaffenheit,  den  Ursprung,  die  Herstellungsart
oder  die  Preisbemessung  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen,  die
Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelle  von  Waren,  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs,  die  Menge  von
Vorräten  oder  über  andre  geschäftliche  Verhältnisse  zu  machen,  wenn  diese
Angaben  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots
hervorzurufen  (Unl  WGes.  3).  Gleichgültig  ist,  ob  die  Angaben  geschäftliche
Angelegenheiten  eines  Gewerbtreibenden  oder  einer  Privatperson,  ob
sie  eigne  oder  fremde  Angelegenheiten  betreffen;  ebenso  ist  gleichgültig,
ob  die  Angaben  tatsächlicher  Natur  sind  oder  bloß  ein  Urteil  enthalten,
ob  ihr  unmittelbarer  Inhalt  unrichtig  ist  oder  ob  er  nur  das  Publikum

1  Finger,  RGes.  gegen  den  unl.  Wettbewerb,  3.  Aufl.  (10).