846  Nachtrag.

zu  unrichtigen  Schlüssen  verleitet,  ob  sie  Zwecken  des  Wettbewerbes  dienen
oder  nur  aus  Prahlerei  gemacht  werden;  gleichgültig  ist  endlich  (UnlWGes.
5  II),  ob  die  Angaben  in  Worten  oder  ob  sie  in  bildlichen  Darstellungen
oder  sonstigen  Veranstaltungen  bestehn,  die  darauf  berechnet  und  geeignet
sind,  wörtliche  Angaben  zu  ersetzen.  Eine  Ausnahme  erleidet  das  Verbot,
wenn  die  Angaben  lediglich  in  der  Verwendung  von  Namen  bestehn,  die
im  geschäftlichen  Verkehr  zur  Benennung  gewisser  Waren  oder  gewerblicher
  Leistungen  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen  (Unl  W-Ges.
  5  1).

Beispiele  (z.  T.  schon  oben  S.  79  erwähnt).  I.  Unter  das  Verbot  zu  a  fallen  folgende
  Ankündigungen:  1.  a)  Es  kündigen  durch  Anschlag  im  Schaufenster  an:  A.  „nur  echte
Seidenwaren“,  B.  „Astrachankaviar“,  C.  „handgeknüpfte  Teppiche",  D.  „jedes  Stück  kostet
50  Pfennig“,  E.  „direkter  Import  aus  der  Havana“,  F.  „mehrmals  auf  Ausstellungen
nur  mit  der  goldnen  Medaille  prämiiert“",  G.  „Ausverkauf  Todesfalls  halber“,  H.  „nur
noch  einige  wenige  Exemplare  vorhanden",  während  in  Wahrheit  A.  auch  Halbseide  führt,
B.  nur  Elbkaviar  verkauft,  C.s  Teppiche  sämtlich  Maschinenarbeit  sind,  bei  D.  alle  bessern
Sachen  mehr  als  50  Pfennig  kosten,  E.  seine  Zigarren  bloß  aus  Gießen  bezieht,  F.  nie  eine
Medaille  erhalten  hat,  G.  den  Ausverkauf  nur  wegen  schlechter  Rentabilität  seines  Geschäfts
  veranstaltet,  H.  von  der  angekündigten  Ware  noch  ein  großes  Lager  besitzt.  b)  Der
Parfümeriehändler  J.  versendet  gedruckte  Zirkulare,  in  denen  er  mitteilt,  sein  Geschäft
sei  1799  gegründet  und  liefere  Parfümerien  an  sechs  verschiedene  deutsche  Höfe,  während  in
Wahrlheit  das  Geschäft  erst  1909  gegründet  ist  und  noch  nie  eine  Beziehung  zu  irgend  einem
„Hof"  gehabt  hat.  2.  Professor  K.  annonciert  den  Verkauf  seiner  Privatbibliothek  in  der
Zeitung  unter  der  frei  erfundenen  Angabe,  auf  einzelne  seiner  Bücher  seien  ihm  schon
Angebote  bis  zu  1000  Mark  gemacht  worden.  3.  Der  Journalist  L.  veröffentlicht  aus  eignem
Antriebe  eine  Rezension  des  Romans  seines  Freundes  M.,  in  der  er  behauptet,  von  dem
Roman  seien  in  einer  Woche  1000  Exemplare  verkauft,  während  der  höchste  Wochenabsatz
100  Exemplare  betrug.  4.  Gastwirt  N.  macht  in  einer  Reklame  für  sein  Hotel  lauter  richtige
Angaben  tatsächlicher  Art,  fügt  dann  aber  das  Urteil  hinzu:  „es  ist  das  erste  Gasthaus  der
Stadt“,  während  in  Wahrheit  ein  andres  Gasthaus  der  Stadt  älter,  größer,  eleganter  und
angesehener  ist.  5.  a)  Der  Warenhausbesitzer  O.  führt  in  einer  Ankündigung  der  Waren,
die  er  in  einer  „billigen  Woche“  zu  95  Pfennig  das  Stück  feil  stellt,  auch  einige  Gegenstände
auf,  deren  reeller  Wert  mindestens  3  Mark  ausmacht;  die  Angabe  ist  auch  nicht  unrichtig,
weil  er  diese  Sachen  tatsächlich  zum  Verkauf  stellt;  er  verschweigt  aber,  daß  es  sich  dabei
nur  um  drei  Exemplare  handelt,  die  für  den  Gesamtverkauf  keine  Bedeutung  haben.
db)  Die  Putzmacherin  P.  stellt  in  ihr  Schaufenster  einen  Hut,  der  mit  einem  ungewöhnlich
billigen  Preis  ausgezeichnet  ist,  und  hat  diesen  Hut  auch  tatsächlich  zu  diesem  Preise  zum  Verkauf
ausgeboten;  sie  verschweigt  aber,  daß  der  Hut  bereits  verlauft  ist  und  die  andern  Hüte  ihres
Lagers  verhältnismäßig  sehr  viel  teurer  sind.  6.  Der  Geiger  O.  verbreitet  aus  bloßer  Eitelkeit
in  den  Zeitungen  die  Lüge,  daß  man  ihm  nach  einem  Konzert  in  Moskau  die  Pferde  ausgespannt
habe.  7.  a)  Der  Weinhändler  R.,  der  einen  ganz  lleinen  Weinkeller  besitzt,  bringt  auf  seiner
Preisliste  Bilder  an,  die  ein  Riesenweinlager  darstellen.  b)  Der  Photograph  S.khat  in  seinem
Atelier  eine  Reihe  vorzüglicher  Bilder  aufgehangen,  die  nur  den  einen  Fehler  haben,  daß  sie
in  fremden  Ateliers  angefertigt  sind.  c)  Händler  T.  läßt  in  seinem  Schaufenster  einen
Arbeiter  anscheinend  Elfenbeinschnitzereien  anfertigen,  während  die  Schnitzereien,  die  er
tatsächlich  verkauft,  anders  woher  bezogen  sind.  II.  Dagegen  werden  folgende  Handlungen
durch  das  Verbot  zu  a  nicht  getroffen:  1.  A.  bietet  einem  Kunden  brieflich  eine  Ware  zum
Kauf  mit  dem  Bemerten  an,  daß  er  davon  schon  1000  Stück  verkauft  habe,  während  er  in
Wahrheit  noch  nicht  ein  einziges  Stück  losgeworden  ist.  Denn  diese  Angabe  ist  nicht  öffent-