Reichsgesetz  von  1909  gegen  den  unlautern  Wettbewerb.  8  231.  847

lich  gemacht.  2.  B.  annonciert,  daß  Geheimrat  C.  ein  gewisses  Schlafmittel  im  Jahr  1909
warm  empfohlen  habe,  während  C.  zwar  eine  solche  Empfehlung  tatsächlich  1909  ausgesprochen,
  1910  aber  auf  das  nachdrücklichste  widerrufen  hat.  Denn  diese  Angabe  ist

weder  ihrem  unmittelbaren  Inhalt  nach  unrichtig,  noch  hraucht  sie  das  Publikum  zu  irgend.

einem  falschen  Schluß  zu  verleiten.  3.  Der  Zahnarzt  D.  macht  in  einem  Zirkular  Andeutungen,
  die  den  falschen  Schluß  nahelegen,  daß  er  mit  dem  berühmten  Zahnarzt  gleichen
Namens  nahe  verwandt  sei.  Denn  dieser  Schluß  betrifft  keine  „geschäftlichen“  Verhältnisse.
4.  E.  kündigt  „unzerreißbare"  Bilderbücher  an,  während  die  Bilderbücher,  die  er  tatsächlich
führt,  von  einem  kräftigen  Kinde  bei  gutem  Willen  mühelos  zerrissen  werden  können.
Denn  aus  dieser  Ankündigung  wird  kein  halbwegs  verständiger  Mensch  ein  besonders
günstiges  Angebot  herauslesen.  5.  F.  kündigt  Königsberger  Marzipan  an,  während  das
Marzipan,  das  er  tatsächlich  führt,  aus  Perleberg  stammt.  Denn  unter  Königsberger
Marzipan  wird  im  Verkehr  nicht  bloß  Marzipan  aus  Königsberg  verstanden.

6)  Es  ist  zweitens  verboten,  bei  der  öffentlichen  Ankündigung  eines
Warenverkaufs  auf  die  Herkunft  der  Waren  aus  einer  Konkursmasse  Bezug
zu  nehmen,  wenn  die  Waren  im  Zeitpunkt  der  Ankündigung  zu  einer
Konkursmasse  tatsächlich  nicht  gehören  (Unl  WGes.  6  1),  mögen  sie  auch
vormals  zu  einer  solchen  Masse  gehört  haben.

Beispiel.  A.  hat  das  Geschäftshaus  und  das  ganze  Warenlager  des  in  Konkurs
geratenen  B.  vom  Konkursverwalter  gekauft  und  stellt,  um  das  Haus  rasch  zu  räumen,
das  Lager  zum  Ausverkauf.  Hier  darf  A.  in  der  öffentlichen  Ankündigung  des  Ausverkaufs
diesen  Sachverhalt  nicht  erwähnen.  Dagegen  steht  nichts  im  Wege,  wenn  er  in  der  nämlichen
  Nummer  der  nämlichen  Zeitung  unmittelbar  hintereinander  zwei  selbständige  Ankündigungen
  erläßt,  die  eine,  in  der  er  bekannt  macht,  daß  er  das  ganze  B.sche  Warenlager
aus  der  Konkursmasse  B.8  gekauft  habe,  die  zweite,  daß  er  das  vormals  B.  sche  Warenlager

zum  Ausverkauf  bringe.  Eine  verbotene  Umgehung  des  Gesetzes  würde  man  hierin  nur
dann  erblicken  dürfen,  wenn  beide  Ankündigungen  so  abgefaßt  sind,  daß  man  sie  als  eine

einzige  liest  oder  wenn  die  zweite  auf  die  erste  Bezug  nimmt.

1)  Es  ist  drittens  verboten,  in  einem  öffentlich  angekündigten  Ausverkauf
  Waren  „vor=  oder  nachzuschieben“,  d.  h.  Waren  zum  Verkauf  zu
stellen,  die  nur  für  den  Zweck  des  Ausverkaufs  herbeigeschafft  worden  sind

(UnlWGes.  8).  Gleichgültig  ist,  ob  die  „herbeigeschafften“  Waren  den
ganzen  Bestand  der  Ausverkaufsmasse  oder  nur  einen  Teil  davon  bilden.

Beispiele.  I.  Wenn  A  zurückgesetzte  Saisonartikel  zusammenkauft,  um  sie  zum  Ausverkauf
  zu  stellen,  darf  er  den  Ausverkauf  nicht  als  solchen  öffentlich  ankündigen.  II.  Wenn
der  Optikus  B.  in  Konkurs  geraten  ist  und  sein  Konkursverwalter  C.  den  Ausverkauf  des
B.  schen  Warenlagers  öffentlich  angekündigt  hat,  so  darf  C.,  wenn  zufällig  der  Vorrat  von
Brillenfutteralen  erschöpft  ist,  keine  neuen  Futterale  anschaffen  oder  muß  die  nachträglich
angeschafften  Futterale  den  Brillenkäufern  gratis  zugeben.  III.  Wenn  D.  das  ganze  Warenlager
  des  in  Konkurs  geratenen  E.  kauft,  um  es  durch  Ausverkauf  zu  verwerten,  so  darf
er  den  Ausverkauf  als  solchen  nur  dann  öffentlich  ankündigen,  wenn  er  ihn  im  alten  Geschäftslokal
  E.s  betreibt,  nicht  aber,  wenn  er  die  Waren  in  andre  Verkaufsräume  überführt;
denn  er  hat  die  Waren  für  den  Ausverkauf  im  ersten  Fall  „angeschafft“,  im  zweiten  „herbeigeschafft",
  und  jenes  ist  erlaubt,  dieses  verboten.  ·

Ausgenommen  von  der  Regel  zuf  sind  die  sog.  Saison=  und  Inventurausverkäufe,
sofern  sie  als  solche  angekündigt  werden  und  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  üblich  sind;
doch  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  für  diese  privilegierten  Ausverkäufe  ein-—

