848  Nachtrag.

schränkende  Bestimmungen  erlassen,  indem  sie  deren  Zahl,  Zeit  und  Dauer  polizeilich
festlegt  (UnlWGes.  9  11).

Nicht  in  diesen  Zusammenhang  gehört  die  Vorschrift  von  UnlWGes.  7,  weil  sie
nur  strafrechtliche  Bedeutung  hat.

b)  Das  vierte  Spezialverbot  will  verhindern,  daß  im  Einzelverkehr
die  Menge  der  feilgehaltenen  Waren  oder  ihre  Herkunft  verschleiert  wird:
es  ist  verboten,  im  Einzelverkehr  gewisse  Waren  in  andern  als  den  vom
Bundesrat  bestimmten  Einheiten  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des  Gewichts
oder  ohne  eine  ausdrückliche,  gleichfalls  vom  Bundesrat  angeordnete,  auf
der  Ware  oder  ihrer  Aufmachung  anzubringende  Angabe  über  Zahl,
Maß,  Gewicht,  über  den  Ort  der  Erzeugung  oder  den  Ort  der  Herkunft
der  Ware  gewerbsmäßig  feilzuhalten  (Unl  WGes.  11  1).

Solche  Bestimmungen  hat  der  Bundesrat  bisher  nur  für  den  Verkauf  von  Garn  und
von  Kerzen  erlassen  (Beschl.  v.  20.  November  00,  4.  Dezember  01,  17.  November  02).
Verwandte  Regeln,  die  aber  nicht  auf  dem  Res.  gegen  den  unlautern  Wettbewerb,

sowem  auf  Sondergesetzen  beruhn,  gelten  namentlich  für  den  Weinhandel  (RGes.  v.
7.  April  09).

Die  besondre  Bestimmung  für  den  Verkauf  von  Bier  in  Flaschen  in  UnlW  Ges.  11  II
ist,  wie  es  scheint,  überflüssig,  da  sie  sich  bereits  aus  Unl  WGes.  11  1  ergibt.

Zc)  Das  fünfte  Spezialverbot  bekämpft  die  Bestechung  im  Gewerbsleben:
  einerseits  ist  es  verboten,  im  geschäftlichen  Verkehr  zu  Zwecken
des  Wettbewerbes  den  Angestellten  oder  Beauftragten  eines  geschäftlichen
Betriebes  Geschenke  oder  andre  Vorteile  anzubieten,  zu  versprechen  oder
zu  gewähren,  um  durch  unlauteres  Verhalten  der  Angestellten  oder  Beauftragten
  bei  dem  Bezuge  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  eine
Bevorzugung  für  sich  oder  einen  Dritten  zu  erlangen;  andrerseits  ist  auch
den  Angestellten  oder  Beauftragten  verboten,  derartige  Vorteile  zu  fordern,
sich  versprechen  zu  lassen  oder  anzunehmen  (UnlWGes.  12).

Beispiele.  I.  Die  Aktiengesellschaft  A.  liefert  an  alle  Kunden  mit  dreimonatigem
Ziel  und  nimmt  nur  den  B.  aus,  da  dessen  Sicherheit  zweifelhaft  ist;  nun  besticht  B.  den
Vorstand  der  Gesellschaft,  um  gleichfalls  ein  Ziel  zu  erhalten.  Dies  ist  erlaubt,  wenn  B.
sich  mit  einem  Dreimonatsziel  begnügt  wie  die  andern  Kunden,  verboten,  wenn  er  ein
Sechsmonatsziel  für  sich  erstrebt.  II.  C.  schenkt  dem  D.  eine  Geldsumme,  damit  dieser  seinen
Schwager,  den  Fabrikanten  E.,  bestimme,  ihm,  dem  C.,  bei  allen  Warenlieferungen  einen
Rabatt  zu  gewähren,  den  E.  zur  Zeit  nur  einigen  wenigen  seiner  Kunden  bewilligt  hat.
Dies  ist  verboten  nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung,  daß  D.  ein  Angestellter  oder  Beauftragter
  seines  Schwagers  E.  ist  und  daß  er  bei  seiner  Empfehlung  C.s  gegenüber  E.
unlauter  verfahren,  also  etwa  den  E.  belügen  soll.  Ob  schon  darin,  daß  D.  die  Zuwendung

der  Geldsumme  dem  E.  verschweigt,  eine  Unlauterkeit  liegt,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden,
  sondern  hängt  z.  B.  davon  ab,  ob  die  Summe  groß  oder  lein  ist.

d)  Das  sechste  Spezialverbot  richtet  sich  gegen  die  üble  Nachrede
im  Gewerbsleben:  es  ist  verboten,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  über
das  Erwerbsgeschäft  eines  andern,  über  die  Person  des  Inhabers  oder
Leiters  des  Geschäfts  oder  über  die  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen
eines  andern  Tatsachen,  die  nicht  erweislich  wahr  sind,  zu  behaupten