Unlauterer  Wettbewerb.  s  231.  849

oder  zu  verbreiten,  wenn  die  Tatsachen  geeignet  sind,  den  Betrieb  des
Geschäfts  oder  den  Kredit  des  Inhabers  zu  schädigen  (Unl  WGes.  14  H.
Eine  Milderung  gilt,  wenn  es  sich  um  vertrauliche  Mitteilungen  handelt
und  der  Mitteilende  oder  der  Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes
  Interesse  hat;  das  Verbot  trifft  nämlich  alsdann  nur  zu,  wenn
die  mitgeteilten  Tatsachen  nachweislich  unwahr  sind  (Unl  WGes.  14  II).

Beispiele.  I.  A.,  ein  entlassener  Kommis  des  B.,  zeigt  dem  C.,  einem  Konkurrenten
des  B.,  an,  daß  B.  wiederholt  deutschen  Kognak  unter  Fälschung  der  Etiketten  als  französischen
  verkauft  habe,  und  C.  beeilt  sich,  dies  einigen  Wirten,  die  von  B.  ihren  Kognak
beziehn,  mitzuteilen.  Diese  Mitteilung  fällt  unter  das  Verbot  zu  d,  wenn  A.  nachweislich
die  Unwahrheit  gesagt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sich  A.  und  C.  in  gutem  Glauben  befunden
haben  oder  nicht.  Umgekehrt  fällt  die  Mitteilung  nicht  unter  das  Verbot,  wenn  A.  nachweislich
  die  Wahrheit  gesagt  hat.  Läßt  sich  endlich  nicht  ermitteln,  ob  die  Anzeige  A.3
unwahr  oder  wahr  ist  —  etwa  weil  A.  inzwischen  gestorben  ist  —,  so  fällt  die  Mitteilung
nicht  unter  das  Verbot,  wenn  sie  mündlich  mit  der  Bitte  um  Diskretion  gemacht  worden
ist  und  die  Anzeige  A.s  dem  C.  glaubhaft  erscheinen  konnte;  dagegen  ist  sie  verboten,  wenn
sie  durch  offne  Postkarten  geschah,  also  keinen  vertraulichen  Charakter  hatte  oder  wenn
A.s  Angabe  unglaubwürdig  war,  so  daß  C.  kein  berechtigtes  Interesse  hatte,  sie  weiter
zu  verbreiten.  II.  D.  macht  in  der  Zeitung  bekannt,  daß  sein  Konkurrent  E.  Sozialdemokrat
  sei,  ohne  die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  beweisen  zu  können.  Hier  kann  diese
Anzeige  unter  das  Verbot  zu  d  fallen,  obschon  sie  mit  dem  Geschäft  des  E.  zunächst  nichts
zu  tun  hat;  denn  sie  kann  sehr  wohl  geeignet  sein,  die  Kundschaft  E.s  zu  vermindern  und
dadurch  sein  Geschäft  zu  schädigen.

e)  Das  siebente  Spezialverbot  will  die  Nachahmung  fremder  Namen,
Firmen  und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmale  im  Gewerbsleben  treffen:
es  ist  verboten,  im  geschäftlichen  Verkehr  einen  Namen,  der  dem  von
einem  andern  befugterweise  geführten  Namen  gleich  oder  ähnlich  ist,  zu
benutzen,  wenn  die  Benutzung  geeignet  ist,  Verwechslungen  mit  dem
Namen  des  andern  hervorzurufen;  das  nämliche  gilt  für  die  Benutzung
don  Firmen,  von  besondern  Bezeichnungen  eines  gewerblichen  Unternehmens,
  von  Einrichtungen,  die  innerhalb  der  beteiligten  Verkehrskreise
als  Kennzeichen  eines  bestimmten  Erwerbsgeschäfts  gelten,  sowie  von
Titeln  einer  Druckschrift  (Unl  WGes.  16  1,  III).  ·

Beispiele.  1.  Unter  das  Verbot  zue  fällt  es,  wenn  cine  junge  italienische  Schauspielerin,
  die  auf  Gastrollen  reist,  sich  ohne  näheren  Zusatz  Eleonore  Duse  nennt,  selbst
wenn  Eleonore  Duse  ihr  wirklicher  Name  ist;  ja  es  würde  an  dieser  Entscheidung  nichts  ändern,
wenn  ihre  große  Namensschwester  den  Namen  Eleonore  Duse  nur  als  Theaternamen  angenommen
  hätte.  II.  Unter  das  Verbot  zu  e  fällt  es,  wenn  ein  Gastwirt  in  Berlin  seinen
neugegründeten  Gasthof  Kaiserhof  benennt  oder  wenn  ein  Milchhändler  seine  Milch  durch
Wagen  in  der  Stadt  herumfährt,  die  den  charakteristisch  ausgestatteten  Milchwagen  eines
älteren  Konkurrenten  täuschend  ähnlich  sehn,  oder  wenn  ein  illustriertes  Witzblatt  den  Titel
„Fliegende  Blättchen“  annimmt.

f)Das  achte  Spezialverbot  soll  die  gewerblichen  Geheimnisse  schützen:
einerseits  ist  es  den  Angestellten,  Arbeitern  oder  Lehrlingen  eines  Geschäftsbetriebes
  verboten,  Geschäftsgeheimnisse,  die  ihnen  vermöge  des  Dienstverhältnisses
  zugänglich  waren,  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses
Cosack,  Handelzrecht.  7.  Aufl.  54