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unbefugt  andern  mitzuteilen,  wenn  die  Mitteilung  zu  Zwecken  des  Wett—
bewerbes  oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des  Geschäftsbetriebes  Schaden
zuzufügen,  erfolgt;  andrerseits  ist  es  jedermann  verboten,  Geschäftsoder
  Betriebsgeheimnisse,  die  er  durch  eine  derartige  verbotene  Mitteilung
oder  durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoßende  eigne
Handlung  erlangt,  unbefugt  zu  verwerten  oder  andern  mitzuteilen,  wenn

die  Verwertung  oder  Mitteilung  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  geschieht
(Unl  WGes.  17).

Beispiele.  I.  1.  Unter  das  Verbot  zu  '  fällt  es,  wenn  der  bei  A.  angestellte
Kommis  B.  dem  C.,  einem  Konkurrenten  A.s,  ein  Fabrikationsgeheimnis  A.8  mitteilt  und
C.  dies  Geheimnis  verwertet.  2.  War  B.,  als  er  die  Mitteilung  machte,  bereits  aus  dem
Dienst  A.s  ausgeschieben,  so  liegt  eine  Verletzung  des  Verbots  nur  vor,  wenn  C.  unsittlich
  gehandelt,  also  z.  B.  wenn  er  den  B.  zu  seiner  Mitteilung  dadurch  veranlaßt  hat,  daß
er  ihn  betrunken  machte  oder  bestach.  II.  Eine  Verletzung  des  Verbots  zuf  liegt  vob

wenn  D.  sich  unter  falschem  Namen  in  ein  Konkurrenzgeschäft  einschleicht  und  dabei  die
Fabrikationsgeheimnisse  des  Geschäfts  ausspioniert.

8)  Das  neunte  Spezialverbot  gilt  dem  Vertrauensbruch  im  Gewerbsleben:
  es  ist  jedermann  verboten,  Vorlagen  oder  Vorschriften  technischet
Art,  insbesondre  Zeichnungen,  Schablonen,  Rezepte,  die  er  im  geschäftlichen
  Verkehr  vertraulich  erhalten  hat,  unbefugt  zu  verwerten  oder  an

andre  mitzuteilen,  wenn  die  Verwertung  oder  Mitteilung  zu  Zwecken  des
Wettbewerbes  erfolgt  (Unl  WGes.  18).

Beispiel.  Unter  das  Verbot  zu  g  fällt  es,  wenn  der  Koch  A.  die  Kochrezepte  des  B.
bei  dem  er  vormals  angestellt  war,  in  seinem  Konkurrenzgeschäft  benutzt,  selbst  wenn
die  Rezepte  nicht  bloß  dem  B.,  sondern  auch  einigen  andern  Köchen  bekannt  waren,  vorausgesetzt,
  daß  gerade  A.  die  Rezepte  nur  durch  eine  vertrauliche  Mitteilung  B.3  erfahren  hatte.

2.  Sodann  ist  den  zehn  zu  1  genannten  Spezialverboten  noch  elgänzend
  ein  Generalverbot  zugefügt:  verboten  ist  jegliche  zu  Zwecken  des
Wettbewerbes  im  geschäftlichen  Verkehr  vorgenommene  Handlung,  die
gegen  die  guten  Sitten  verstößt  (Unl  Wes.  1).  Vorausgesetzt  ist  aber
dabei,  daß  der  Handelnde  sich  nicht  bloß  objektiv,  sondern  auch  subjeltiv
gegen  die  Gebote  der  Sittlichkeit  vergangen  hat,  d.  h.  daß  er  die  Unsittlichkeit
  seines  Verhaltens  selber  eingesehn  hat  oder  hätte  einsehn  müssen.

Beispiele.  I.  Unter  das  Generalverbot  zu  2  fällt  es:  1.,  wenn  A.  wider  besseres  Wissen
zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  unrichtige  Angaben  über  sein  Geschäft  nicht  durch  öffentliche
Ankündigung  (s.  oben  1,  1  a),  sondern  durch  vertrauliche  Mitteilungen  an  einzelne  Kunden
seines  Konkurrenten  verbreitet;  2.  wenn  B.  seine  Lieferungen  beharrlich  unter  dem  Selbstkostenpreise
  abgibt,  nur  um  die  Konkurrenz  zu  vernichten  und,  nachdem  dies  Ziel  erreicht,
die  Preise  sofort  zu  erhöhn;  3.  wenn  C.,  um  einen  Kunden  zu  schädigen,  wahrheitsgetreu
(s.  oben  zu  1,  1  d),  aber  in  gehässiger  Art  dessen  Jugendsünden  an  die  Offentlichkeit  zieht;
4.  wenn  D.  die  Arbeiter  eines  Konkurrenten  in  einem  kritischen  Augenblick  zu  einer  Massenkündigung
  veranlaßt,  obschon  die  Arbeiter  keinen  triftigen  Kündigungsgrund  haben.  II.  Dagegen
  wäre  das  Generalverbot  nicht  verletzt,  wenn  in  dem  zu  1,  4  genannten  Fall  D.  irrig
angenommen  hätte,  daß  sein  Konkurrent  die  Arbeiter  schlecht  behandelte  und  daß  also  eine
Massenkündigung  nicht  bloß  ihm  selber,  sondern  auch  den  Arbeitern  förderlich  wäre;  denn