Unlauterer  Wettbewerb.  8  231.  851

dann  liegt  auf  seiten  des  D.  höchstens  objektiv,  nicht  aber  auch  subjeltiv  ein  Verstoß  gegen
die  guten  Sitten  vor.

II.  Die  tatsächliche  Durchführung  der  zu  1  aufgestellten  Verbote
wird  privatrechtlich  dadurch  gesichert,  daß  gewissen  Personen  im  Fall  der
Zuwiderhandlung  gegen  eines  der  Verbote  das  Recht  zugestanden  wird,
die  Unterlassung  der  Zuwiderhandlung  für  die  Zukunft  zu  fordern  und
Schadensersatz  zu  verlangen.

1.  a)  Der  Unterlassungsanspruch  ist  vom  Gesetz  ausdrücklich
  nur  in  den  Fällen  der  unlautern  Reklame  (I,  1  a),  der  Verschleierung
  der  Menge  oder  der  Herkunft  von  Waren  (I,  1  b),  der  gewerblichen
  Bestechung  (I,  1c),  der  üblen  Nachrede  (I,  1d),  der  Nachahmung
sremder  Namen,  Firmen  u.  s.  w.  (I,  1f6)  sowie  im  Fall  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  das  Generalverbot  (I,  2)  anerkannt  (Unl  WGes.  3,  13  1,
14  1,  16  1).  Ob  er  auch  in  den  andern  zu  I  genannten  Fällen,  also  namentlich
  im  Fall  des  Verrats  von  Geschäftsgeheimnissen  (1,  1  1)  Platz  greift,
ist  dem  bürgerlichen  Recht  zu  entnehmen.

b)  Der  Unterlassungsanspruch  steht  im  Fall  der  üblen  Nachrede  und
der  Nachahmung  fremder  Namen,  Firmen  u.  dgl.  nur  dem  Verletzten  zu
(Unl  WGes.  14  I,  16  1).  In  allen  andern  Fällen  ist  er  dagegen  zugestanden:
erstens  jedem  Gewerbtreibenden,  der  Waren  oder  gewerbliche  Leistungen
herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr  bringt,  die  den  Waren  oder
Leistungen,  auf  die  sich  die  verbotene  Handlung  bezog,  verwandt  sind;
zweitens  als  eine  Art  Pekularklage  sämtlichen  mit  juristischer  Persönlich--keit
  ausgestatteten  Verbänden  zur  Förderung  gewerblicher  Interessen
(Unl  Wes.  13  1);  daß  jene  Gewerbtreibenden  oder  die  Mitglieder  jener
Verbände  durch  die  Zuwiderhandlung  einen  Schaden  erlitten  oder  zu
besorgen  haben,  ist  als  Voraussetzung  für  die  Erhebung  des  Unterlassungsanspruchs
  nicht  vorgeschrieben.

Beispiel.  Wenn  ein  Berliner  Gastwirt  die  Zahl  der  Zimmer  seines  neugegründeten
Gasthauses  in  der  Zeitung  um  das  Doppelte  zu  hoch  angibt,  kann  auch  ein  Gastwirt  in

Hamburg  auf  Unterlassung  klagen  (s.  aber  BGB.  226).  Nennt  er  dagegen  sein  Gasthaus
Kaiserhof,  so  steht  die  Klage  auf  Unterlassung  nur  dem  alten  Kaiserhof  zu.

Tc)  Der  Unterlassungsanspruch  ist  gegen  jede  Person  gerichtet,  die
bei  der  Zuwiderhandlung  als  Täter,  Anstifter  oder  Gehülfe  beteiligt  war;
ist  die  Zuwiderhandlung  in  einem  geschäftlichen  Betriebe  von  einem  Angestellten
  oder  Beauftragten  vorgenommen,  so  geht  der  Anspruch  auch
gegen  den  Geschäftsinhaber  (Unl  WGes.  13  III,  14  III,  16  IV).

d)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  der  Person,  gegen  die  der  Unterlassungsanspruch
  erhoben  wird,  irgend  ein  Verschulden  zur  Last  fällt;  demgemäß
kann  sich  auch  ein  Geschäftsinhaber,  der  wegen  einer  von  seinen  Angestellten
verübten  Zuwiderhandlung  auf  Unterlassung  in  Anspruch  genommen  wird,
nicht  damit  verteidigen,  daß  er  die  Zuwiderhandlung  nicht  habe  kennen  können
oder  daß  er  sie  den  Angestellten  mit  dem  gebührenden  Ernst  untersagt  habe.