852  Nachttag.

2.  a)  Der  Schadensersatzanspruch  ist  vom  Gesetz  in  sämtlichen
  Fällen  verbotenen  unlautern  Wettbewerbes  ausdrücklich  anerkannt
(Unl  WGes.  1,  13  II,  14,  16  II,  19).

b)  Der  Schadensersatzanspruch  steht  selbstverständlich  nur  demjenigen
zu,  der  durch  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  geschädigt  ist.
Zc)  Der  Schadensersatzanspruch  geht  gegen  den  Urheber  und  allgemeiner

  Regel  gemäß  auch  gegen  den  Anstifter  und  Gehülfen  der  Zuwiderhandlung
  (s.  BGB.  830  II).

d)  Der  Schadensersatzanspruch  setzt  regelmäßig  voraus,  daß  der  Person,
  gegen  die  er  erhoben  wird,  nachweislich  ein  Verschulden  —  Vorsatz
oder  Fahrlässigkeit  —  zur  Last  fällt  (Unl  WGes.  13  II);  insbesondre  gilt.
dies  bei  der  Reklame  durch  unrichtige  Angaben  (I,  1a  a),  der  Nachahmung
fremder  Namen,  Firmen  u.  dgl.  (I,  1e)  sowie,  wenn  es  sich  um  vertrauliche
Mitteilungen  in  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  handelt,  auch  bei
der  üblen  Nachrede  (I,  1  d);  hier  ist  also  schadensersatzpflichtig  nur,  wer
die  Unrichtigkeit  seiner  Reklameangaben,  die  Verwechslungsgefahr,  die
sich  aus  seiner  Nachahmung  fremder  Namen,  Firmen  u.  dgl.  ergab,  die
Unwahrheit  seiner  vertraulichen  Mitteilungen  gekannt  hatte  oder  hätte
kennen  müssen  (Unl  WGes.  13  II  Nr.  1,  16  II,  14  I).  Ausnahmen:

a)  Wirken  bei  der  Verbreitung  unrichtiger  Reklameangaben  (I,  15  #
Redakteure,  Verleger,  Drucker  oder  Verbreiter  von  periodischen  Druckschriften
  mit,  so  ist  schadensersatzpflichtig  nur,  wer  die  Unrichtigkeit  der
Angaben  nachweislich  gekannt  hat  (Unl  WGes.  13  II  Nr.  1  Satz  2).  Das
Kennenmüssen  genügt  nicht.

8)  Wird  eine  üble  Nachrede  begangen,  ohne  daß  sie  durch  vertraulichen
Charakter  und  ihren  Zweck,  berechtigte  Interessen  wahrzunehmen,  entschuldigt
  wird  (I,  1  d),  so  ist  schadensersatzpflichtig  auch,  wer  an  der  Nachrede
  schuldlos  teilgenommen,  also  die  Unrichtigkeit  der  Mitteilung  weder
gekannt  hat  noch  hat  kennen  können  (UnlWGes.  14).

3.  Gemeinsam  gelten  für  den  Unterlassungs=  und  Schadensersatzanspruch,
  wie  schon  im  bisherigen  Recht,  folgende  Regeln.

a)  Beide  Ansprüche  sind  Deliktsansprüche  und  unterliegen  deshalb,
soweit  nichts  andres  bestimmt  ist,  den  für  solche  Ansprüche  geltenden
allgemeinen  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts,  insbesondre  was  die  Zurechnungsfähigkeit
  des  Anspruchsschuldners  angeht.

b)  Beide  Ansprüche  verjähren  in  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des
Verpflichteten  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in
drei  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an;  doch  kann  die  Verjährung
des  Schadensersatzanspruchs  nicht  vor  dem  Zeitpunkt  beginnen,  in  dem
der  Schaden  entstanden  ist  (Unl  WGes.  21).