Unlauterer  Wettbewerb.  8  231.  853

4.  über  einige  zivilprozessuale  Besonderheiten  siehe  Unl  WGes.  23  IV,  V,  24,  25,  27.
5.  Uüber  die  Behandlung  von  Ausländern  siehe  oben  S.  839,  6.

III.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verbote  zu  1  werden  nicht  bloß
privatrechtlich,  sondern  in  gewissem  Umfang  auch  strafrechtlich  geahndet.
Neben  jeder  nach  Maßgabe  des  neuen  Gesetzes  verhängten  Strafe  kann
auf  Verlangen  des  Verletzten  auch  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis
zum  Betrage  von  10  000  Mark  mit  der  Wirkung  erkannt  werden,  daß  die
Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  ausgeschlossen
ist  (Unl  WGes.  20).

IV.  Das  Reichsgesetz  gegen  den  unlautern  Wettbewerb  von  1909
will  nicht  erschöpfend  sein.  Der  Kampf  gegen  Ausschreitungen  im  Wettbewerbe
  kann  also  auch  auf  Grund  andrer  Gesetze,  insbesondre  auf  Grund
der  allgemeinen  deliktsrechtlichen  Regeln  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
geführt  werden.

Beispiel.  Wer  von  einem  Konkurrenten  verleumdet  wird,  kann,  wenn  er  seinen
Schadensersatzanspruch  aus  dem  UnlWGes.  hat  verjähren  lassen,  immer  noch  den  Schadensersatzanspruch
  aus  BGB.  824  geltend  machen.

Nicht  zweifellos  ist,  wie  sich  die  Generalllausel  zu  1,  2  und  die  Vorschrift  von  BGB.  826
zueinander  verhalten.  Wie  es  scheint,  ist  der  Unterschied  im  Tatbestande  beider  Regeln
der  folgende.  I.  Der  Tatbestand  der  Generalklausel  ist  enger,  weil  er  nur  Handlungen  umfaßt,
  die  im  geschäftlichen  Verkehr  vorgenommen  werden  und  Zwecken  des  Wettbewerbes
dienen.  II.  Er  ist  weiter,  weil  er  nicht  voraussetzt,  daß  die  Handlung  einem  andern  tatsächlich
  Schaden  zugefügt  hat.  Dagegen  ist  die  Meinung  abzulehnen,  als  setze  die  Generalklausel
  zum  Unterschiede  von  §  826  keinen  Schädigungsvorsatz  auf  seiten  des  Handelnden
voraus.  Vielmehr  meine  ich,  daß  eine  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  vorgenommene  Handlung
  den  Vorsatz,  die  Konkurrenten  zu  schädigen,  ausnahmslos  in  sich  schließt.