Muster  eines  durchgel

—

Austral-Fahrt.

Agenten:

W275  xbm
7  7
5  *
ng

ROB.  M.  SLOMAN  zr.,  HAMBURG.
von  BARV  &amp;  CO.,  ANTWERPEN.
KELLER,  WALLIS  &amp;  CO.,  2  King  William  Strect,
City  LONDON  E.  C.
WVm.  H.  MoOLLER  &amp;  CO.,  AMSTERDAM.

WVm.  H.  MOLLER  &amp;  CO.,  ROPPERDAM.

Kaerlich  Deweehe  RaichwwottamnftrTiun

Durchfracht-Konnosseme

Dbernommen  zur  Beförderung  mi
oder  einem  folgenden  Dampfer  der  Lin!

gemarkt  und  numeriert,  wie  obeusteh
Dampfschiffe  umzuladen  und  für  Rechm
Verpflichtung,  sie  unter  nachfolgenden  1
nahe  diesem  Hafen,  wie  das  Schiff  *“

Fracht  und  etwaige  Primage  m
zu  zahlen.  Nach  der  Umladung  tiedw
in  Kraft  und  hört  jede  Verantworthah

Ladung  nach  Adelaide  wird  ac!

mangelhaften  Zustande  des  Scbiffes  ents  en  Ven
Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlickeiten  u
us  Ber

der  ordnungsmäbigen  Stauung,  Verwa  #
Ladung.  Alle  Vereinbarungen  und  Kleus,
sollen  nichtig  sein.

ist:  die  in  solchen  Fällen  etwa  entstebeeichen!
von  den  Beteiligten  zu  fordern.  Des

für  durch  ungewaue  oder  mangelhafte  ezeicht

.  hellhck
III.  Es  steht  dem  Schiffe  frei,  Zwisseihen
der  gewöhnlichen  Route  in  irgend  eineken  *
Zweck  anzulaufen,  ohne  Lotsen  zu  fann  auch
schleppen  und  ihnen  Beistand  zu  leis  eiten:
um  Menschenleben  oder  Eigentum  zuj  gter
ratur  in  einen  Nothafen  einläuft,  die  6  beforch
nach  ihrem  Bestimmungsorte  weiter  b  und
Gefahr  des  Verladers  in  Leichtern  nscjerselbcl
IV.  Qualitütsmarken  müssen  von  dinche,
und  in  deren  unmittelbaren  Nühe  ange  Fangs
dem  Steuermann  angenommenen  Verschligonnoz
Schiffer  verpflichtet,  dementsprechen  Stlich  1
V.  Das  Schiff  ist  nicht  verantwort  a
Geld,  Dokumente,  Juwelen,  Kunstwer  im  H
einem  Werte  von  Mk.  2.—  per  obdem,  Konn
er  Collo,  es  sei  denn,  daß  darüber  nderet
ertangabe  gezeichnet  und  ein  besc
worden  ist.  4%  für  è
VI.  Die  Verlader  sind  haftpälentig  (ur
explosive  oder  sonst  gefährliche  Güter  oebe
ursachten  Schaden  oder  Verlust,  wenn  soe-  .
kunft  und  ohne  genaue  Angabe  ihrer  Nabur  GüU
ob  der  Verlader  sich  der  Gefährlichkeit  er  i
nicht  und  ob  er  für  eigene  Rechnung  Rea
habe.  Solche  Güter  ist  der  Schiler  oden  er.
schädigung  befugt,  über  Bord  zu  werfen.  u  #8
VII.  Die  Verlader  und  Empfanger  sind  er
oder  Schiden,  welche  Schiff  oder  Ladung

Urkundlich  dessen  hat  der  Kapit
sind  die  anderen  kraftlos.
Rotterdam

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