zlaben  Konnossements.

—
4#

tine  Kiste  mit  Glas

Ausgehend.

Kapitän  Ernst

bestimmt  nach

———....—.  ...——————————
————————□-—.  .——e.————————————98——l[iüä.2———.—————.

,b#  in  äuterlich  guter  Verfassung  und  Beschaffenheit,  mit  Freiheit,  die  Waren  in  andere
des  Schiffes  aber  auf  Gefahr  der  Ablader  oder  Empfänger  weiterzubefördern  und  mit  der

ermmen  kann,  an
d  m  Ablader  in

bei  Aushändigung  des  Konnossements  bar  ohne  Abzug

1  Konnossementsbedingungen  des  die  Weiterbeförderung  der  Waren  beschaffenden  Schifkes
Et  des  obigen  Dampfschiffes  auf.

delheede  auf  der  Höhe  des  Semaphores,  Ladung  nach  Melbourne  nach  Hobsons  Bay  geliefert.

Kijeien  Schaden,  der  aus  dem
esteilenn,  daß  der  Mangel  bei
elnhters  nicht  zu  entdecken
Un  tuer  Angestellten  in  betretff
e  Alung  und  Ablieferung  der
etlehe  dem  entgegenstehen,

büe  Gefahren  der  See,  für
teu,  Arrest  und  Verfügungen
#nd  Verluste  durch  Kolli-"u
  e,  selbst  wenn  der  dadee
  rechtswidrige  Handlung,
des  Lotsen,  des  Schiffers,
C.  öS  Schiffers  zurückzuführen
Wiegrosse  ist  er  berechtigt,
1&amp;K  der  Reeder  nicht  verant-9r
  lon,  Platzen  Ton  Damp.
!*  oder  irgend  einen  ver-Gsien,
  deugleschen  nicht  für
#ei,  Zersetzung,  Schwind
  elnen  anderen  aus  der
Gie#er  deren  äuberlich  nicht
lihieren  Berührung  mit,  oder
Uulenen  Schaden;  ferner:  nicht
lg  oder  durch  Verwischen
#c  nen  der  verladenen  Güter

b#at  alb  oder  außerhalb
10  einerbenr  iens  welchen
skechot  befndliche  Schiffe  zu
bron  der  Reise  abzuweichen,
Mer,  falls  es  behufs  Repat#gend
  einem  anderen  Schiffe
In;  sowie  endlich  Güter  auf
dem  Schiffe  zu  befördern.
GlOSöte  wie  die  Hauptmarken
„ein.  Wenn  Sie  in  den  von
en  angegeben  sind,  ist  der
Qemente  zu  zeichnen.
4.  Gold,  Silber,  Edelmetall,
ere  Oegenstände  nur  bis  zu
Aibetrage  von  Mk.  1000.—
Vement.  mit  ausdrücklicher
bereinkommen  getroffen.

liehen  durch  entzündliche,
Miffe  oder  der  Ladung  ver-Jer
  ohne  besondere  berein-Men
  worden  sind,  gleichviel
a#r  bewabt  gewesen  sei  oder
ftrage  dritter  gehandelt

r  zu  seder  Zeit  ohne  Enterstören.


Antwortlich  für  alle  Strafen
iden  oder  ihnen  auferlegt

werden  möchten  infolge  ungenauer  oder  ungenügender  Markung  der  Colli
oder  Bezeichnung  ihres  Gewichts  oder  Inhalts.

VIII.  Einmal  verladene  Guter  können  von  dem  Verlader  nur  gegen
Zahlung  der  vollen  Fracht  und  Entschüdigung  für  jeglichen  dem  Reeder  durch
Solche  Rücknahme  erwachsenden  Nachtell  wieder  zurückgenommen  wercden.

IX.  Falls  das  Schiff  durch  Quarantäne  oder  Blockade  verhindert  ist,
den  Bestimmunghafen  zu  erreichen  oder  die  Güter  zu  löschen,  oder  falls
der  Schiffer  das  Einlaufen  in  den  Hafen  oder  das  Löschen  der  Güter  daselbst
für  unsicher  erachtet.  so  ist  er  befugt,  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Ablader
oder  Empfänger  diese  in  ein  Depot,  einen  Quarantäneplatz  oder  einen  geeigneten
  Hafen  zu  entlöschen,  womit  seine  Verpflichtung  erfüllt  ist.  Doch
hat  er  den  Empfängern  der  Güter,  soweit  sie  ermittelt  werden  können,
sofort  Anzeige  zu  machen.

X.  Für  beschädigte  oder  durch  Leckage  verminderte  Ladung  ist  volle
Fracht  zu  zahlen.  Für  Gewichtsvermehrung  infolge  von  Seebeschädigung
ist  keine  Fracht  zu  zahlen.

XI.  Die  Verantwortlichkeit  des  Reeders  für  die  Güter  erlischt,  wenn
dieselben  aus  seinem  oder  seines  Vertreters  Gewahrsam  scheiden.

XII.  Wenn  die  Güter  von  dem  Ladungsempfänger  nicht  ohne  Verzug
in  Empfang  genommen  werden,  ist  der  Schiffer  befugt,  sie  auf  Kosten  und
Gefahr  ihrer  Eigentümer  zu  landen  oder  in  Hulks  oder  Leichterfahrzeuge
zu  entlöschen.

XIII.  Dem  Schiffer  steht  an  allen  Gütern  ein  Pfandrecht  zu  für  die  Bezahlung
  von  Fracht  und  Unkosten,  einschliellich  Fautfracht,  Liegegeld,
Kosten  der  Weiterbeförderung  und  der  Beförderung  nach  dem  Verschiffungshafen,
  sowie  der  in  den  Regeln  VII  und  IX  erwähnten  Strafen,  Schäden  und
Kosten  und  der  Ansprüche  aus  großer  Havarie.  Auch  ist  das  Schiff  be  fugt,
für  den  Unterschied  zwischen  dem  Betrag  der  im  Konnossement  bedungenen
Fracht  und  dem  Verkaufserlös  der  Güter  auf  den  Verlader  Zurückzugreifen,
wenn  die  Fracht  nicht  anderweitig  bezahlt  wird.

XIV.  Im  Falle  von  Ansprüchen  wegen  unvyollständiger  Ablieferung,
wenn  das  Schiff  seinen  Bestimmungsort  erreicht  hat,  gilt  als  Preis  der
Marktpreis  im  Bestimmungshafen  am  Tage  der  Einklarierung  des  Schiffes,
abzüglich  der  ersparten  Frachten  und  Kosten.  Das  Schiff  ist  nicht  verant-Wortlich
  für  irgend  welchen  Verlust  am  Marktwert,  der  durch  Vverspätete
oder  unrichtige  Ablieferung  der  Waren  verursacht  ist.

XV.  Gewicht,  Maß,  Marke,  Qualität,  Inhalt  und  Wert,  wenngleich  im
Konnossement  erwähnt,  gelten  als  dem  Schiffer  unbekannt,  es  sei  denn,  daß
das  Gegenteil  ausdrücklich  anerkannt  und  vereinbart  worden  würe.  Die
Zeichnung  des  Konnossements  gilt  nicht  als  solche  Vereinbarung.

VI.  Havarie  grosse  ist  nach  den  „Vork-Antwerp  rules  1890“  in  Hamburg
  oder  Bremen  nach  Wahl  der  Reeder  zu  regulieren.  Nach  Wahl  des
Schiffers  haben  die  Empfünger  bezüglich  eines  auf  sie  entfallenden  Beitrages
  zur  Havarie  grosse  einen  Verpflichtungsschein  mit  deklarierter  Wert--angabe
  zu  zeichnen  oder  genügende  Sicherheit  zu  leisten.  *  4

XVII.  Der  Reeder  ist  befugt,  über  Ansprüche  aus  Kollisionen  eine
Schiedsgerichtliche  Entscheidung  herbeizuführen.  Z

XVIII.  Fracht  und  Kosten,  wenn  am  Bestimmungsort  zu  zablen,  sind
gegen  Ablieferung  zahlbar  in  bar,  ohne  Diskont  und  in  der  im  Konnosse--ment
  genannten  Wahrung  zu  dem  am  Tage  der  Einklarierung  des  Schiffes

eltenden  höchsten  Sichtkurse  für  Banklerwechsel.  Im  voraus  bezahlte
racht  kann  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  wenn  Schiff  und  Ladung
verloren  gehen.

XI.  Für  das  Verhältnis  zwischen  Verfrachter  und  Befrachter  bezw.
Empfanger  ist  das  deutsche  Recht  mabßgebend.

b  oder  sein  Vertreter  3  gleichlantende  Konnossemente  gezeichnet;  sobald  eins  erfüllt  ist,

den  12.  MG-2

Znst.