Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.“ Einleitung. g 274. I. 1. Das Gemeinschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der nicht mit eigner juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Personengemeinschaften, und zwar sowohl die Beziehungen dieser Gemeinschaft zu dritten Personen wie die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren eignen Mitgliedern und der Mitglieder zueinander. Da diese Rechtsbeziehungen ebensogut dinglicher wie obligatorischer Art sein können, läßt das Gemeinschaftsrecht sich weder dem Recht der Forde- rungen noch dem Sachenrecht angliedern, sondern heischt im System des Privat- rechts ein besondres „Buch“ für sich. Siehe hierzu die Bemerkung oben S. 384 I. 2. Unter den Personengemeinschaften ohne eigne juristische Persönlichkeit unterscheiden wir drei Hauptarten, die Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand, die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen und die Rechtsgemeinschaft mit Gesamt- berechtigung der Mitglieder. Was diese Unterscheidung zu bedeuten hat, wird erst später zu zeigen sein. II. Die Regeln des Gemeinschaftsrechts finden sich teils im bürgerlichen Gesetzbuch, teils in mannigfachen andern Gesetzen, namentlich im Handels- gesetzbuch. Im bürgerlichen Gesetzbuch sind sie durch alle fünf Bücher ver- streut (54, 428—430, 432, 705—758, 866, 1008—1011, 1437—1557, 2032 bis 2063 usw.). 1) Crome, partiarische Rechtsgeschäfte (97); Jörges in Goldschmidts Ztsch. f. Handels- recht 49 S. 140, 51 S. 47; Sachau, ebenda 56 S. 444; Gierke, Vereine ohne Rechtsfähig- keit, 2. Aufl. (O2); Neubecker, Vereine ohne Rechtsfähigkeit (07); Knoke, Recht der Gesellschaft (01); Josef bei Gruchot 48 S. 263; Rümelin, Arch. f. ziv. Pr. 101 S. 361; Eckstein, Jahrb. f. Dogm. 55 S. 243; M. Wolff, ebenda 44 S. 143; v. Seeler, Miteigentum (99); ders., Jahrb. f. Dogm. 44 S. 363; Wolf, über das schlichte Mobiliareigent. (Diss. 02).