Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Hersonen.“ Einleitung. 293. I. 1. Das Recht der juristischen Personen regelt die Rechtsstellung der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Anstalten sowohl gegenüber ihren eignen Angehörigen wie gegenüber Dritten. 2. a) Daß eine Anstalt, also eine von Menschen geschaffene und verwaltete Einrichtung mit „juristischer Persönlichkeit“ ausgestattet ist, bedeutet, wie schon im allgemeinen Teil dieses Werks (oben Bd. 1 S. 72, 2) kurz erwähnt, daß sie fähig sein soll, mit Rechten begabt und mit Verpflichtungen belastet zu werden: als Inhaber dieser Rechte und als Schuldner dieser Pflichten sollen nicht etwa die Menschen gelten, die jene Anstalten gegründet haben oder sie verwalten oder Nutzen von ihnen ziehn, sondern die Rechte und Pflichten sollen für die Anstalt selbst, sie sollen für den Anstaltsorganismus als Ganzes ent- stehn. Die Anstalt wird also vom Gesetz als ein besondres rechtsfähiges und mithin auch verpflichtungsfähiges Wesen, als ein von den Menschen, die mit ihr zusammenhängen, verschiedenes rechtliches Individuum angesehn. b) Daraus, daß die juristischen Personen für fähig erklärt werden, wie Menschen mit Rechten ausgestattet und mit Pflichten belastet zu werden, folgt aber nicht, daß diese ihre Fähigkeit den gleichen Umfang haben müsse wie die der Menschen. Vielmehr sind den juristischen Personen grundsätzlich alle Rechte 1) Binder, Problem der jur. Persönlichkeit (07); v. Bülow, Vereinsrecht des BGB. (02); Gierke, Personengemeinschaften bei B. u. F. Heft 18 (89); Hachenburg, BGB. S. 475; Hölder, natürliche und juristische Personen (05); ders., Jahrb. f. Dogm. 53 S. 40; Leist, Vereinsherrschaft (99); ders., Untersuchungen z. inneren Vereinsrecht (04); Meurer, die jur. Personen (01); Oppenheimer, Jahrb. f. Dogm. 47 S. 99; Schwartz, Arch. f. BR. 32 S. 12; v. Staudinger, Vereinsrecht (97); Weyl, der Fiskus im d. Privatrecht (07).