Achtes Buch. Das Erbrecht. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts. I. Grundbegriffe. 8 374. I. 1. a) Erbrecht gilt, sobald ein Mensch stirbt: jeder Todesfall bildet einen Erbfall (1922); jeder Verstorbene, auch wenn er völlig vermögens- los war, ist ein Erblasser. Daß der Erblasser gestorben ist, muß im Streit- fall bewiesen werden; nur wenn er gerichtlich für tot erklärt ist, wird allge- meiner Regel gemäß sein Tod gesetzlich vermutet (18). b) Hauptregel des Erbrechts ist, daß in jedem Erbfall das etwaige Ver- mögen des Erblassers auf eine oder mehrere andre Personen, die Erben, übertragen wird: kein Erblasser ohne Erbe! Und zwar geht das Vermögen des Erblassers, die „Erbschaft“, auf den oder die Erben als Ganzes über: die Vererbung ist also eine Gesamtrechtsnachfolge (s. oben Bd. 1 S. 75). Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Gesetz bei Mehrheit der Erben jedem Mit- erben einen oder mehrere „Erbteile“ zuschreibt und in gewissen Fällen auch bei einem Alleinerben verschiedene Erbteile unterscheidet (1922 II, 1927, 1934 1) Kipp (Enneccerus-Wolff-Kipp), Lehrb. d. bürgerl. Rechts Bd. 2 (11); Kommentare von Planck-Strohal-Strecker-Unzner, 3. Aufl. (08); Frommhold (00); Staudinger-Herzfelder, 5. u. 6. Aufl. (10); Wilke (00); Strohal, deutsches Erbrecht, 3. Aufl. (03, 04); Künzel, Gruchot 41 S. 583, 808; Borchert, Erbrecht 2. Aufl. (07); Böhm, Erbrecht, 2. Aufl. (00); Märcker-Köhne, Nachlaßbehandlung, 17. Aufl. (02); Weißler, Nachlaßverfahren (00); P. Meyer, Erbrecht (seit 04); Binder, Rechtsstellung des Erben (01—05); Kretschmar, Erb- recht (10).