III. Bundesrat. Art. 6. 191 als wenn die Entscheidung der Mehrheit des Bundesrats überlassen wird, gegen die doch das Recht gerichtet ist. Zu dem gleichen Ergebnis kam früher Arndt S. 182, zu dem entgegensetzten v. Rönne 1 S. 228 A. 3 und jetzt Arndt, Kommentar S. 127 A. 9, sowie Meyer 8 163 A. 10 S. 583. Zu besonderen Zweifeln könnte die Frage, ob es sich um „Aufrecht- erhaltung bestehender Einrichtungen“ handelt, Veranlassung geben, wenn die authentische Interpretation von bestehenden, aber ihrem Sinn und Inhalt nach zweifelhaft gewordenen gesetzlichen Bestimmungen beabsichtigt wird. Denn dann handelt es sich gerade um die Feststellung, ob die eine oder die andere Ansicht schon geltendes Recht ist. Die Mehrheit des Bundesrats wird nicht verlangen können, daß die preußische Regierung sich eine Interpretation gefallen lassen muß, durch die eine nach Überzeugung der preußischen Regierung schon bestehende Vorschrift als neues Recht an- gesehen wird, für dessen Durchsetzung sich Preußen dann der Majorisierung unterwerfen müßte, und ebenso wenig dürfte die preußische Regierung ein Recht darauf haben, daß Einrichtungen und Bestimmungen, die nach der Überzeugung der Mehrheit des Bundesrats dem geltenden Recht gegenüber neu find, als schon bestehend behandelt werden. Ein Ausweg ergibt sich nur, wenn man annimmt, daß gegen den Willen der preußischen Regierung auch eine authentische Interpretation nicht zulässig ist, sodaß dann den ohne die Interpretation bestehen bleibenden Zweifeln gegenüber äußersten Falls dem Kaiser in Ausübung seines Prüfungsrechts auf Grund der Art. 2, 17 R. . die Entscheidung zukommt, val. Art. 7 B ll. III. Bundesrat. Artikel 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurtt JJ417 Stimmen führt, Bayern ... . Sachsen. Württemberg. Baden. Hessen . Mecklenburg- Schwerin . Sachsen-Weimar. Mecklenburg-Strelitz. Oldenburg. Braunschweig. Sachsen-Meiningen. Sachsen-Altenburg .———————————