IV. Prüfidium. Art. 19. 389 trage mit Bayern eine entsprechende Erklärung nicht; vgl. v. Rönne 1 S. 388 A. 1. Einen dem Art. 18 Abs. 2 entsprechenden Vorbehalt enthält Art. 2 der Zusatz-Konvention v. 11. Dez. 1871 zu dem Frankfurter Friedensvertrage v. 10. Mai 1871 R. G. Bl. 1872 S. 9 für die aus dem franzöfischen Civil-, Militär- und Marinedienst übernommenen Elsaß-Lothringer. Nach den genannten Reichsgerichts-Entscheidungen Cs. Bd. 2 S. 101, 108 bezieht sich Art. 18 Abs. 2 ebensowenig wie die Bestimmung des Abs. 1 auf die mittelbaren Reichsbeamten und deshalb gilt für diese Beamten nicht der in den Verträgen mit Baden, Hefsen und Württemberg gegebene Vorbehalt; dieses Ergebnis ist, wie das Reichsgericht bemerkt, dadurch inner- lich gerechtfertigt, daß die mittelbaren Reichsbeamten ihren heimatlichen Dienstverband überhaupt nicht auflösen und deshalb einer Sicherung ihrer wohlerworbenen Rechte dem Reiche gegenüber nicht bedürfen. Für Pensionen kommt die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 nicht mehr in Betracht, da hierüber 8 70 des Reichsbeamtengesetzes erschöpfende Be- stimmungen enthält; val. Reichsgericht III Cs. Bd. 1 S. 309. Da Art. 18 Abs. 2 nur von erworbenen Rechten spricht, bleiben bloße Aussichten und Chancen außer Betracht. Artikel 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. I. Vorbemerkung. II. Die Nichterfüllung verfassungsmäßiger Bundespflichten. III. Die Exekution ist gegen den Staat als solchen gerichtet. IV. Die Erekution ist vom Bundesrat zu beschließen. V. Die Ausführung der Exekution. I. Vorbemerkung. Dem Art. 19 kommt in der Verfassung insofern eine exzeptionelle Stellung zu, als man von dieser Bestimmung sagen kann, daß sie von Hause aus nicht auf praktische Anwendung berechnet war, bisher nicht prak- tisch geworden ist und voraussichtlich auch nicht praktisch werden wird; wohl mit Rücksicht darauf hat Art. 19 nicht die Ausführungsvorschriften erhalten, die zum praktischen Gebrauch notwendig wären. Die staatsrechtliche und politische Bedeutung der Bestimmung liegt darin, daß sie überhaupt vorhanden ist, daß fie wenigstens auf dem Papier steht. Die Bundes- staaten haben, indem sie eine solche Möglichkeit auf sich nahmen, Zeugnis dafür abgelegt, daß sie die Reichsgewalt anerkennen, soweit die Reichs- kompetenz sich erstreckt. Für geordnete Staatswesen mit einer Pflichten auferlegenden Tradition und einer verantwortlichen Regierung spielen extreme Strafandrohungen nicht dieselbe Rolle wie für Individuen. Zwangemittel, wie sie Art. 19 vorfieht, würden mit einer gewaltigen Erschütterung des Staatswesens, gegen das fie gerichtet find, einhergehen, und es ist anzu-