V. Reichstag. Art. 31. 465 dasselbe wie von der politischen Verantwortung der Regierung; sie reicht genau so weit wie die Macht des einzelnen Abgeordneten, und daraus ergibt sich, daß unter Umständen Parteiführer von großem Einfluß eine Ver- antwortung tragen, die über die Bedeutung ihrer persönlichen Abstimmung weit hinausgeht und die insbesondere da einsetzt, wo die Verantwortung der Regierung aufhört, d. h. bei der Ablehnung von Regierungsvorlagen, für deren Zustandekommen die Regierung alle ihr zu Gebote stehenden Mittel erschöpft hat. Für die praktische Geltendmachung der Verantwortung sorgt die rege Beteiligung der öffentlichen Meinung an den parlamentarischen Entscheidungen, die politische Presse, politische Vereine, Wählerversammlungen, eventuell Erklärungen der Regierungsvertreter über die Gründe des Nicht- zustandekommens eines Gesetzes, in Fragen von fundamentaler Bedeutung schließlich die Geschichte. Artikel 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus- übung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er- forderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. A. Die Verhaftung zum Zwecke der Untersuchung. I. Die Genehmigung des Reichstags. II. Der Verzicht ist unzulässig. III. Die Dauer der Sitzungsperiode. IV. Die Untersuchung. V. Die Verhaftung. VI. Die Verjährung. B. Die Verhaftung zum Zwecke der Strafvollstreckung. C. Die Civilhaft. A. Die Verhaftung zum Bmeche der Antersuchung. I. Die Genehmigung des Reichstags. Nach Abs. 1 ist die Verhaftung eines Abgeordneten, abgesehen von dem Ausnahmefall der Ergreifung bei Ausübung der Tat und im Laufe des nächst- folgenden Tages, von der Genehmigung des Reichstags abhängig. Über die Voraussetzungen, auf denen die Genehmigung des Reichstags beruht, über die Erwägungen, die für seine Entscheidung maßgebend sein sollen, bestimmt die Verfassung nichts. Die Vorschrift des Art. 31, die im Reichstage dem Regierungsentwurf hinzugefügt wurde, entspricht fast wörtlich dem Art. 84 Abs. 2—4 der preuß. Verf. Urk. und ist durch Vermittelung der preußi- schen oktroyierten Verfassung v. 5. Dez. 1848 (Art. 83) und des von der preußischen Nationalversammlung ausgearbeiteten Verfassungsentwurfs auf 30 Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung.