VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 489 über die Festsetzung des Freihafengebietes auf einem Vertrage beruht und deshalb die einseitige Anderung durch das Reich ausgeschlossen ist; ebenso Laband IV S. 397, Meyer 8§208 A. 18, Arndt S. 8354. Wird der Antrag gestellt, so bedarf es keines Reichsgesetzes, sondern ein Beschluß des Bundes- rats genügt. Ohne einen Antrag würde aber selbst ein gemäß Art. 78 Abs. 1 zustande gekommenes Reichsgesetz an dem bestehenden Zustand nichts #ndern können. Dies hat Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung v. 8. Mai 1880 St. B. 1269 ausdrücklich anerkannt; ebenso Delbrück a. a. O. S. 46, Arndt S. 353, v. Seydel S. 240, Laband IV S. 397 A. 1. Dasselbe gilt für jede Grenzveränderung. So weit dabei für den Stromlauf der Elbe, die an sich zum Zollgebiet nach den gleichen Regeln wie das feste Land gehbrt, die Rechtslage geändert werden sollte, kommen noch die für Osterreich durch die Elbschiffahrtsakte begründeten Rechte in Betracht; vgl. Laband IV S. 398. 6 Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zoll- wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs- abgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine über- einstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 1I. Die ausschließliche Kompetenz des Reichs zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zoll= und Steuerwesens. II. Zölle. a) Begriff. b) Die Regelung des Zollwesens durch die Reichsgesetzgebung. e) Handelsverträge. III. Steuern. a) Begriff. b) Die einzelnen Steuern. Salzsteuer. Tabak- und Zigarettensteuer. u Branntweinsteuer. Biersteuer. . Zuckersteuer. Schaumweinsteuer. Wechselstempel. Spielkartenstempel. Reichsstempelgesetz. Reichserbschaftssteuer. 11. Stener für Beleuchtungsmittel und Zündwaren. — Ser J -G□ S dD —