554 VIII. Post. und Telegraphenwesen. Art. 52. Artikel 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus- schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet. An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post-= und Tele- graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil. Das Reservat von Bayern und Württemberg: I. Für die Gesetzgebung und Verwaltung. II. Für den Abschluß von Berträgen. I. Das Reservat für die Gesetzgebung und Berwaltung. Bayern und Württemberg haben ihre eigene Post= und Telegraphen-= verwaltung. Infolgedessen find sie für diese Verwaltung mit einigen im Art. 52 Abs. 2 bestimmten Ausnahmen grundsätzlich Herren im eigenen Hause geblieben. Über die Gründe dieses Reservats hat sich Präfident Del- brück in der Reichstagsfitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. S. 70 dahin geäußert, daß die finanziellen Motive weniger entscheidend gewesen seien als der Wunsch, die möglichste Freiheit in der Disposition über diese Verkehrs- einrichtungen und Beamtenorganisationen zu behalten. Soweit es sich um den inneren Verkehr von Bayern und Württemberg handelt, bezieht sich nach Abs. 2 das Reservat auf die Festsetzung des Postportos und der Telegramm- gebühren auch dann, wenn sie für das Gebiet der Reichs-Postverwaltung durch Gesetz geregelt find; dies ist durch § 13 des Ges. über das Post- taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs v. 28. Okt. 1871 R.G. Bl. S. 362 und durch § 15 des Ges. über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs v. 6. April 1892 R.G.Bl. S. 470 anerkannt. Demnach gilt zwar das letztere Gesetz — im Gegensatz zu dem Gesetz über das Posttaxwesen — auch für Bayern und Württemberg, aber nur mit der Maßgabe, daß die für das Reich festgestellten Rechte diesen Bundesstaaten für ihre Gebiete zustehen und daß für ihren inneren Verkehr die Vorschrift des § 7 keine Anwendung findet. 8 7 bestimmt, daß die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen- und