IX. Marine und Schiffahrt. Art. 55. 567 fitzung v. 12. April 1904 St. B. 2017 und des preuß. Ministers der öffentl. Arbeiten v. Breitenbach in der Reichstagssitzung v. 1. April 1908 St. B. 4526. Hierzu kommt die aus der bisherigen Fassung des Art. 54 sich ergebende ganz unsachgemäße Unterscheidung der Wasserstraßen in künstliche und natür- liche, mit dem Ergebnis, daß nur für die ersteren die Erhebung von Ab- gaben zulässig sein soll, während beide Kategorien dem Schiffsverkehr die gleichen Dienste leisten; damit wird, wie Peters a. a. O. I S. 236 mit Recht ausführt, der rein praktischen und technischen Frage, ob im einzelnen Falle die Kanalisierung oder die Regulierung des Stromes vorzuziehen ist, im Sinne der ersteren Alternative vorgegriffen. Andererseits wird entsprechend der bisherigen Praxis, wie fie insbesondere bei der Unterweser und den märkischen Wasserstraßen befolgt ist, von den Abgaben nicht mehr verlangt, als daß sie — nach dem Gebührenprinzip — die Selbstkosten des Staates decken; vgl. Ministerialdirektor Peters in der Sitzung des preuß. Ab- geordnetenhauses v. 30. Mai 1906 St.B. 5522, Schwarz und Strutz II 3 S. 1150 8§158. Abgesehen von dieser gesetzlichen Garantie gegen die fis- kalische Ausbeutung des Abgabenrechts ergibt sich Übrigens eine durch die realen Kräfte des Wirtschaftslebens gezogene Maximalgrenze für die Schiff- fahrtsabgaben aus der Konkurrenz der Eisenbahnen, die wegen der Gleich- mäßigkeit und größeren Schnelligkeit der Beförderung dem Wasserverkehr auch in Ansehung der Gütertransporte überlegen find; nach Schwarz und Strutz a. a. O. S. 1149 müssen mit den Schiffstarifen die Eisenbahn-Fracht- tarife um mindestens 15 % unterboten werden, wenn der Schiffsverkehr dem Wettbewerb der Eisenbahnen gewachsen sein soll. Allerdings ist bei der Regelung der Schiffahrtsabgaben das Ausland insofern beteiligt, als der zwischen dem Norddeutschen Bunde und Österreich u. d. 22. Juni 1870 über die Aufhebung des Elbzolls geschlossene Vertrag im Art. 1 eine dem Art. 54 ziemlich genau entsprechende Bestimmung ent- hält, desgleichen die mit den Niederlanden geschlossenen Rheinschiffahrtsakte v. 17. Okt. 1868 im Art. 3 eine dem Art. 54 ungefähr entsprechende Be- stimmung; val. Peters a. a. O. S. 19. Den vertragsmäßigen Rechten dieser Staaten kann durch die reichsgesetzliche Regelung der Frage nicht vorgegriffen werden und die Auseinandersetzung mit ihnen bleibt der diplomatischen Mediation der Reichsverwaltung überlassen. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot. Die Flagge ist das Kennzeichen für die Nationalität der Schiffe. Art. 55 bestimmt die Farben der Flagge und ihre Einheitlichkeit für die Kriegs- und Handelsmarine. Über die Motive beider Bestimmungen hat sich der Kriegsminister v. Roon in der Sitzung des konst. Reichstags v. 2. April 1867 St. B. 526 dahin geäußert, daß man bei der Wahl der Farben an eine Verbindung der preußischen mit der auf allen Meeren bekannten hanseatischen Flagge und die Zusammengehörigkeit der Kriegs- und Handels- marine gedacht habe. In der Flagge kommt also dreierlei zum Ausdruck: die Zugehörigkeit der Schiffe zum Deutschen Reich, ihre Zusammengehörig- keit zueinander ohne Rückficht auf die verschiedene Staatsangehörigkeit ihres