8 Die Herrschaft der Napoleons. Aber der Satz genügt hier offenbar nicht. Denn zustimmen kann man nur einem Beschluß, den man kennt. Hier muß angenommen werden, nicht sowohl, daß die Nicht- wähler zustimmen, als daß sie sich unterwerfen, was auch immer das Ergebnis der Abstimmung sei. Bei der Wahl des Präsidenten Wilson haben überdies drei Millionen stimmberechtigte amerikanische Bürger sich der Stimme enthalten, so daß die jetzige amerikanische Re- gierung tatsächlich nur von einem Drittel der Bürgerschaft eingesetzt worden ist. Ja, wir haben sehr häufig in demo- kratisch regierten Staaten den Fall, daß nur etwa die Hälfte der Berechtigten, oft noch weniger, an der Abstimmung teil- nimmt. Die Majorität dieser Hälfte macht also unter Um- ständen wenig über ein Viertel aus. Kann man im Ernste behaupten, daß die Kundgebung eines Drittels oder eines Viertels der vorhandenen Bürger den Volkswillen darstelle? Vielleicht gibt man zu, daß es nur ein Notbehelf ist, stimmigkeit den wenn man in solchen Fällen vom Volkswillen spricht, aber wenn sich nun Einmütigkeit oder so gut wie Einmütigkeit bei einer Abstimmung kundgibt, dann wird man doch wohl von einem Volkswillen sprechen können? Sehen wir zu. Es ist tatsächlich nicht ganz selten geschehen, daß ein großes Volk in einer allgemeinen Abstimmung nahezu einstimmig seine Meinung kundgegeben hat, z. B. bei der Wahl der beiden Bonapartes zu Herrschern der Franzosen. Kaiser Napoleon lll. hat im Jahre 1868, als sein Herrscherrecht bereits anfing, stark angefochten zu werden, eine Schrift verfassen lassen oder selber verfaßt: „Les titres de la dynastie Napoléonienne“ („Die Rechtstitel der Napeleonischen Dynastie“). Der Schrift ist das Motto vorgesetzt: „Vor populi vox Dei“. Hier ist historisch ganz richtig festgestellt, daß im Jahre 1799 die Konsulatsverfassung, die den General