Vorrede.

Nachdem  seit  dem  Erscheinen  der  vom  Bundesrat  unter  dem
7.  Juni  1900  beschlossenen  vierten  Ausgabe  des  Arzneibuchs  für
das  Deutsche  Reich  (Pharmacopoea  Germanica.  editio  IV)
10  Jahre  verflossen  sind,  erschien  es  angebracht,  eine  neue
Ausgabe  zu  veranstalten,  um  die  zahlreichen  im  Verlaufe  des
bezeichneten  Zeitraums  über  das  Arzneibuch  gesammelten
wichtigen  wissenschaftlichen  und  praktischen  Erfahrungen
nutzbringend  zu  verwerten.

An  Stelle  der  durch  den  Bundesrat  am  17.  Februar  1887
eingesetzten  ständigen  Kommission,  die  mit  der  Aufgabe  be—
traut  war,  in  Verbindung  mit  dem  Kaiserlichen  Gesundheits—
amte  die  Beschlüsse  des  Bundesrats  über  periodisch  herbeizu—
führende  Berichtigungen  und  Ergänzungen  der  Pharmakopöe
vorzubereiten,  —  Pharmakopöe-Kommission  —  ist  seit  dem
Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900,  der
Reichs-Gesundheitsrat  getreten.  Gemäß  §  43  dieses  Gesetzes
bat  der  Reichs-Gesundheitsrat  das  Gesundheitsamt  bei  der
Erfüllung  der  diesem  Amte  zugewiesenen  Aufgaben  zu  unter-L

