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stützen,  seine  Mitglieder  werden  vom  Bundesrate  gewäbhlt.
Nach  der  für  den  Reichs-Gesundheitsrat  vom  Reichskanzler
mit  Zustimmung  des  Bundesrats  erlassenen  Geschäftsordnung
ist  eine  Reihe  von  Ausschüssen  eingerichtet  worden,  unter  denen
die  im  Ausschuß  für  Heilmittel  —  einschließlich  des  Verkehrs
mit  Giften  —  gebildeten  beiden  Unterausschüsse,  der  medizinische
  und  der  pharmazeutische  Unterausschuß  für  das
Arzneibuch,  nunmehr  die  Aufgaben  der  ehemaligen  Pharmakopöe-Kommission
  zu  erfüllen  haben.

Als  Mitglieder  gehören  den  genannten  beiden  Unterausschüssen
  für  das  Arzneibuch  26  Sachverständige  an,  und
zwar  Vertreter  der  klinischen  und  praktischen  Medizin,  der
Pharmakologie,  der  angewandten  Chemie,  der  Pharmazie,  der,
Pharmakognosie  und  der  Bakteriologie  sowie  Medizinal-Referenten
  der  größeren  Bundesstaaten.  Zu  den  Beratungen
des  Reichs-Gesundheitsrats  können  gemäß  seiner  Geschaftsordnung
  im  Bedarfsfalle  Mitglieder  des  Gesundheitsamts  und
andere  auf  Sondergebieten  erfahrene  Sachverständige  zugezogen
werden.  Zum  Vorsitzenden  ist  der  Präsident  des  Kaiserlichen
  Gesundheitsamts  ernannt;  er  leitet  zugleich  die  Ausschuß
verhandlungen.

Schon  von  dem  Zeitpunkt  an,  zu  dem  die  vierte
Ausgabe  des  Arzneibuchs  in  Kraft  getreten  ist,  sind
im  Gesundheitsamte  die  in  Fachzeitschriften  und  sonstigen
Veröffentlichungen  erschienenen  Außerungen  und  Vorschlage
zum  Arzneibuch  als  Material  für  die  nächste  Ausgabe