XI

als  ein  amtliches  Vorschriftenbuch  anzusehen  sei  und  ihm
diese  Eigenart  auch  in  ZJukunft  gewahrt  bleiben  müsse.
Anderseits  wurde  anerkannt,  daß  die  bisber  übliche  knappe
Fassung  der  einzelnen  Artikel  das  Verständnis  des  Buches
erschwert.  Da  das  Arzneibuch  nicht  nur  in  den  Apotheken
als  Vorschriftenbuch  dient,  sondern  auch  von  den  Apothekerlehrlingen
  und  den  Studierenden  der  Pharmazie  zu  ihrer
Ausbildung  benutzt  wird,  wurde  es  als  zweckmäßig  anerkannt,
der  Neuausgabe  eine  etwas  erweiterte  Fassung  zu  geben  und
dem  Buche  damit,  ohne  es  zum  Lehrbuche  zu  machen,  eine
größere  Verwertbarkeit,  als  sie  ein  bloßes  Vorschriftenbuch
besitzt,  zu  verschaffen.  Jugleich  wurde  beschlossen,  die  einzelnen
  Artikel  so  zu  gestalten,  daß  auch  die  Arzte  sich  an
der  Hand  des  Arzneibuchs  leichter  als  bisher  über  den  Gehalt,
die  Zusammensetzung  und  den  geforderten  Reinheitsgrad  der
offizinellen  Arzneimittel  unterrichten  können.

Auch  die  Bestimmungen  in  dem  zu  Brüssel  am  29.  November
  1906  abgeschlossenen  internationalen  Ubereinkommen,
betreffend  die  einheitliche  Gestaltung  der  Vorschriften  über
stark  wirkende  Arzneimittel,  wurden  bei  der  Ausarbeitung  der
Arzneibuchartikel  nach  Möglichkeit  berücksichtigt.

Im  Hinblick  darauf,  daß  es  sich  bei  der  Uberwachung
des  Verkehrs  mit  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken
vielfach  als  wünschenswert  ergeben  hat,  möglichst  genau  umschriebene
  Begriffsbestimmungen  für  die  verschiedenen  Arten
von  Anzneizubereitungen  zu  besitzen,  wurde  es  außerdem  als