XVI

Grund  des  Warenzeichengesetzes  geschützten  Bezeichnungen  an
erster  Stelle  in  die  Überschrift  eingesetzt.

Durch  die  Aufnahme  der  wortgeschützten  Namen  in  die  Uberschrift
  soll  nur  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  daß  die  Arzneimittel
  mit  wortgeschutztem  Namen  binsichtlich  ihrer  Reinheit,
Aufbewahrung  und  Hochstgaben  den  in  dem  betreffenden
Artikel  gestellten  Forderungen  entsprechen  müssen.  Bei  der  Abgabe
  dieser  Mittel  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  13.  Mai  1894  zu  beachten.

Neben  den  amtlichen  lateinischen  und  deutschen  Benennungen,
  von  denen  die  deutschen  nicht  immer  lediglich
eine  Ubersetzung  sind,  wurden  andere  Arzneimittelbez  cichnungen
in  die  Uberschriften  der  einzelnen  Artikel,  abgesehen  von  den
vorstehend  beschriebenen  Fällen  und  wenigen  anderen  Ausnahmen,
  nur  dann  aufsgenommen,  wenn  es  sich  um  Namen
handelte,  die  in  dem  Brüsseler  Ubereinkommen  über  die  stark
wirkenden  Arzneimittel  aufgeführt  sind  und  sich  der  Ausdrucksweise
  des  Arzneibuchs  anpassen.  Diesen  Arzneimittelbezeich--nungen
  sind  die  Buchstaben  »P.  I.,  d.  h.  Praescriptio  Internationalis
  beigefügt.

Um  Gleichmäßigkeit  in  der  Art  der  Beschreibung
der  einzelnen  Arneimittel  herbeizuführen,  ist  nach  Möglich—
keit  so  verfahren  worden,  daß  zunachst  eine  Begriffsbestimmmg
  des  Mittels  gegeben  wird,  an  die  sich  die  Ve
schreibung  der  äußerlich  wahrnehmbaren  Eigenschaften  an
schließt.  Darauf  werden  die  Eigenschaften  beschrieben,  die  erst