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ausführliche  Strukturformeln  gewählt  worden;  letztere  dann,
wenn  es  angezeigt  erschien,  auf  den  chemischen  Aufbau  der
betreffenden  Verbindung  besonders  binzuweisen.

Bei  den  Reinheitsprüfungen  ist  in  Klammern  ein
erläuternder  Jusatz  gemacht  worden.  Diese  Jusätze  besagen
nicht,  daß  durch  die  betreffende  Prüfung  nur  die  genannten
Stoffe  nachgewiesen  werden;  sie  sollen  vielmehr  lediglich
auf  den  Sweck  hinweisen,  der  mit  der  Prüfung  in  dem
besonderen  Falle  verfolgt  wird.  Handelt  es  sich  bei  der
Prüfung  um  den  Nachweis  eines  Anions,  so  wurde  der  Name
der  betreffenden  Säure  in  Klammern  hinzugesetzt;  bei  dem
Nachweis  eines  Kations  wurde  der  deutsche  Name  des  Elements
mit  dem  Zusatz  »-salze«  oder  »verbindungen«  gewählt.  Wenn
die  Prüfung  auf  eine  bestimmte  Verbindung  abzielt,  so  ist
deren  Name  in  Klammern  angeführt  worden.  Vorschriften
für  die  Herstellung  sind  nur  bei  solchen  chemischen  Präparaten
aufgenommen  worden,  die  ohne  Schwierigkeiten  im  Apothekenlaboratorium
  hergestellt  werden  konnen,  oder  bei  denen  die
Innehaltung  der  gewählten  Bereitungsvorschrift  die  Vorbedingung
  für  die  geforderte  Beschaffenheit  des  Präparats  ist.

Bei  den  Drogen  ist  dem  lateinischen  wissenschaftlichen
Namen  der  Pflanze  oder  des  Tieres,  von  denen  die  Droge
abstammt,  in  Kursivschrift  der  Autorname  beigefügt  worden.
Die  Anführung  von  zwei  Autornamen  —  wovon  der  eine
in  Klammern  gesetzt  ist  —  entspricht  den  Beschlüssen  des
internationalen  Botaniker-Kongresses  in  Wien  1905.  Die