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Den  Abmachungen  des  in  Brüssel  getroffenen  Ubereinkommens,
  betreffend  die  einbeitliche  Gestaltung  der  Vorschriften
über  stark  wirkende  Arzneimittel,  vom  29.  November  1906  ist,
soweit  das  bisberige  Arzneibuch  ihnen  nicht  schon  entsprach,  nach
Moglichkeit,  wie  erwähnt,  Rechnung  getragen  worden.  Zur
Kennzeichnung  der  Ubereinstimmung  mit  diesen  Beschlüssen
ist  in  die  Uberschrift  der  in  Betracht  kommenden  Artikel  einer
der  international  vereinbarten  Namen  mit  dem  Jusatze  P.  I.
aufgenommen  worden.  In  der  gleichen  Weise  wurde  auch
bei  den  Tinkturen  aus  stark  wirkenden  Arzneimitteln  verfahren,
da  diese,  bis  auf  die  Herstellung  durch  Maceration  statt  durch
Verkolation  und  bis  auf  die  Verwendung  eines  etwas
sehwächeren  Weingeistes  bei  linctura  Jodi,  dem  internationalen
  Ubereinkommen  entsprechen.

Bei  1  Arzneimitteln,  Adeps  suillus.  Sebum  ovile.
Spiritus  e  Vino  und  Vinum,  sind  keine  eingebenden
Angaben  über  Beschaffenheit,  Reinheitsgrad  oder  Untersuchungsverfahren
  gemacht,  sondern  es  ist  auf  die  in
Betracht  kommenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  hingewiesen
  worden.

Schließlich  ist  noch  auf  folgende  Anderungen,  die  Vorrede
  und  Anlagen  der  vierten  Ausgabe  des  Arzneibuchs
erfahren  haben,  zu  verweisen.

Aus  der  Vorrede  sind  die  bishberigen  allgemeinen  fachtechnischen
  Erläuterungen  und  Besehreibungen  von  Prüfungsverfahren
  herausgenommen  und  zu  einem  besonderen  Abschnitr