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»Allgemeine  Bestimmungen«  auf  den  Seiten  RXVbis  XXXVIII
vereinigt  worden.

Gegenüber  dem  Umfange,  den  der  in  Rede  stehende  Teil
in  der  bisherigen  Vorrede  aufwies,  hat  der  Abschnitt
»Allgemeine  Bestimmungen«  infolge  Aufnahme  der  für  die
Benutzung  des  Arzneibuchs  durch  den  Apotheker  zweckmäßig
erscheinenden  wissenschaftlichen  und  technischen  Angaben  sowie
der  einschlägigen  Prüfungsverfahren  eine  wesentliche  Er—
weiterung  erfahren.

Die  Anlagen  sind  anders  geordnet  und  durch  Einfügung
eines  Verzeichnisses  von  »Reagentien  und  volumetrischen
Lösungen  für  ärztliche  Untersuchungen«  erweitert  worden.

Die  bisherigen  Anlagen  I  bis  IV  und  VIII  (setzt  An—
lagen  II,  V,  VI,  VII  und  IX)  wurden  den  Anderungen  der
einzelnen  Artikel  entsprechend  umgestaltet.  Die  bisherige
Anlage  IV  (setzt  Anlage  VII)  erfuhr  im  besonderen  noch  dadurch
  eine  Erweiterung,  daß  eine  Anzahl  von  Arzneimitteln  aufgenommen
  wurde,  bei  denen  bis  jetzt  nicht  gefordert  war,  daß
sie  von  den  übrigen  getrennt  und  vorsichtig  aufzubewahren
seien.  Diese  Erweiterung  ist  notwendig  gewesen,  um  das
Arzneibuch  tunlichst  in  Einklang  zu  bringen  mit  den  geltenden
Vorsehriften,  betreffend  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzuei.-mittel
  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzueigläser
  und  Standgefäße  in  den  Apotheken  und  mit  den
Vorsehriften  über  den  Handel  mit  Giften.