Allgemeine  Bestimmungen.

Nachstehend  sind  zunächst  diejenigen  allgemeinen  fach—
technischen  Erläuterungen  zusammengestellt,  die  für  das  Ver—
ständnis  und  die  richtige  Beachtung  der  betreffenden  Be—
stimmungen  in  den  Einzelartikeln  des  Arzneibuchs  notwendig
sind.  Der  zweite  Teil  dieser  allgemeinen  Bestimmungen
enthält  die  Beschreibung  von  Untersuchungsverfahren,  die  für
eine  größere  Zahl  von  Artikeln  des  Arzneibuchs  gelten  und
hier  aufgeführt  sind,  um  die  jedesmalige  Wiederholung  bei
den  betreffenden  Artikeln  zu  vermeiden.

Allgemeine  fachtechnische  Erläuterungen.

1.  Wo  in  den  Vorschriften  zur  Herstellung  oder  Prüfung
von  Arzneimitteln  von  Teilen  die  Rede  ist,  sind  darunter
Gewichtsteile  zu  verstehen,  sofern  nicht  im  Einzelfall  etwas
anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist.

2.  Unter  Wasser  schlechthin  ist  destilliertes  Wasser
verstanden.

3.  Unter  Lösungen  sind,  soweit  nicht  etwas  anderes
ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  aus  dem  Zusammenhange  zu
entnehmen  ist,  wässerige  Lösungen  zu  verstehen.

4.  In  den  Vorschriften  zur  Herstellung  von  Lösungen
in  einem  bestimmten  Verhältnisse  bedeuten  die  Ausdrücke

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