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die  zerschnittenen  Drogen  zur  Herstellung  pharmazeutischer
Zubereitungen  mit  einem  Lösungsmittel  ausgezogen,  so  dürfen
die  feineren  Teile  nicht  entfernt  werden,  sofern  nicht  etwas
anderes  bestimmt  ist.  Bei  der  Herstellung  der  Pulver  in  den
verschiedenen  Feinheitsgraden  sind  die  Arzneimittel  unter
möglichster  Vermeidung  zu  weit  gehender  Zerkleinerung  restlos
in  die  vorgeschriebene  Korngröße  zu  bringen;  die  dabei  entstehenden
  feineren  Teile  dürfen  ebenso  wie  die  beim  Zerquetschen
von  Drogen  entstehenden  feinen  Teile  nicht  entfernt  werden.

13.  Zur  Abzählung  von  Tropfen  ist  der  im  Brüsseler
Übereinkommen  vereinbarte  Normal-Tropfenzähler  zu
verwenden,  der  20  Tropfen  destilliertes  Wasser  im  Gewicht
von  18g  bei  einer  Temperatur  von  15  liefern  soll.

14.  Bei  der  Anfertigung  der  pharmazeutischen
Zubereitungen,  z.  B.  der  Extrakte,  Teegemische,  Salben,
Tinkruren  usw.,  sind,  sofern  nicht  besondere  Vorschriften
hierfür  gegeben  sind,  die  in  dem  betressenden  allgemeinen
Arlikel  gegebenen  Anweisungen  zu  befolgen.

15.  Die  Sterilisation  von  Gefäßen,  Arzneien  und
Verbandstoffen  ist  nach  den  Regeln  der  bakteriologischen
Technik  unter  Berücksichtigung  der  Eigenschaften  des  zu  sterilisierenden
  Gegenstandes  auszuführen.

Antersuchungsverfahren.

16.  Die  Untersuchungen  der  Arzneimittel  sind  an
Durchschnittsproben  vorzunehmen,  die  durch  sorgfältiges
Mischen  der  Gesamtmenge  des  zu  untersuchenden  Arzneimittels
hergestellt  wurden