XXIX

17.  Die  chemischen  Untersuchungen  sind,  soweit  anderes
nicht  bestimmt  ist,  in  Probierrohren  von  ungefähr  20  mm
Weite  auszuführen.  Für  die  einzelnen  Untersuchungen  sind,
soweit  im  Einzelfall  keine  anderen  Vorschriften  gegeben  sind,
10  cem  der  zu  prüfenden  Flüssigkeit  oder  Lösung  zu  verwenden.


18.  Die  volumetrischen  Lösungen  sind  vor
dem  Gebrauche  nach  den  Regeln  der  Maßanalyse  auf
ihren  jeweiligen  Wirkungswert  zu  prüfen.  Bei  geringen
Abweichungen  von  dem  vorgeschriebenen  Gehalte  dürfen  diese
Lösungen  zu  den  Prüfungen  benutzt  werden,  sofern  die  ermittelten
  Abweichungen  auf  den  Vorratsflaschen  unter  Angabe
des  Datums  der  letzten  Prüfung  vermerkt  und  bei  der  Berechnung
  berücksichtigt  werden.  Die  Verwendung  geeichter
Meßgefäße  bei  den  maßanalytischen  Bestimmungen  erübrigt
sich,  wenn  der  Apotheker  diese  Gefäße  nach  den  hierfür
üblichen  Regeln  selbst  geprüft  hat  und  die  etwaigen  Febler
bei  den  Berechnungen  berücksichtigt.

19.  Sind  bei  maßanalytischen  Bestimmungen  die
zu  untersuchenden  Stoffe  in  Weingeist  oder  Ather  zu  lösen,
so  ist  das  Lösungsmittel  vor  seiner  Verwendung  zunächst  zu
neutralisieren,  wobei  der  Indikator  zu  benutzen  ist,  der  für
die  Untersuchung  selbst  vorgeschrieben  ist.

20.  Für  die  Gehaltsbestimmungen  sind  die  Drogen,
sofern  nicht  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  in  lufttrockenem
ustande  zu  verwenden.  Die  für  den  Gehalt  an  wirksamen
Stoffen  aufgestellten  Forderungen  gelten  sowohl  für  die  unzerkleinerten
  als  auch  für  die  gepulverten  Drogen.