284

Mindestgehalte  von  85  Prozent  Kaliumhydroryd  entspricht
(1  cem  Normal-Salzsäure  =  0,05611  8g  Kaliumhydroxyd,
Dimethylaminoazobenzol  als  Indikator).

Vorsichtig  aufzubewahren.

Kalium  bicarbonicum.  —  Kaliumbicarbonat.
KIILICOMol.-Gew.  100,11.

Farblose,  durchscheinende,  trockene  Kristalle.  Kaliumbicarbonat
  löst  sich  langsam  in  4  Teilen  Wasser;  in  absolutem
Alkohol  ist  es  unlöslich,  mit  Säuren  braust  es  auf.  Die
wässerige  Lösung  (1X—.9)  bläut  Lackmuspapier;  beim  Ubersättigen
  mit  Weinsäurelösung  scheidet  sie  allmählich  einen
weißen,  kristallinischen  Niederschlag  aus.

Die  mit  Essigsäure  übersättigte  wässerige  Lösung  (14  19)
darf  weder  durch  Baryumnitratlösung  (Schwefelsäure),  noch
durch  Schwefelwasserstoffwasser  (Schwermetallsalze)  verändert
werden.  Nach  Zusatz  von  Salpetersäure  darf  sie  durch
Silbernitratlösung  höchstens  opalisierend  getrübt  werden  (Salzsäure).
  20  cem  der  mit  Salzsäure  übersättigten  wasserigen
Lösung  (1+  19)  dürfen  durch  0,5  cem  Kaliumferrochyanidlösung
  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalze).

Gehaltsbestimmung.  Zum  Neutralisieren  einer  Lösung
von  2g  des  über  Schwefelsäure  getrockneten  Kaliumbicarbonats
in  50  cem  Wasser  müssen  20  cem  Normal-Salzsäure  erforderlich
  sein  (Dimethylaminoazobenzol  als  Indikator).

Kaliumbicarbonat  darf  sich  beim  Glühen  auch  nicht  vorübergehend
  schwärzen  und  muß  dabei  69  Prozent  Rückstand
Hinterlassen.