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20  cem  der  mit  einigen  Tropfen  Salzsäure  angesäuerten
wässerigen  Lösung  (1+—  19)  dürfen  durch  0,5  cem  Kalium—
ferrochanidlösung  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalze).

Gehaltsbestimmung.  Löst  man  3  g  des  bei  100“
getrockneten  Salzes  in  so  viel  Wasser,  daß  die  Lösung  500  cem
beträgt,  so  dürfen  50  cem  dieser  Lösung  nach  Zusatz  einiger
Tropfen  Kaliumchromatlösung  nicht  weniger  als  25,1  und
nicht  mehr  als  25,4  cem  /%Normal=  Silbernitratlösung  bis
zur  bleibenden  roten  Färbung  verbrauchen,  was  einem  Mindestgehalte
  von  98,7  Prozent  Kaliumbromid  entspricht  (1  cem
/0-Normal=  Silbernitratlösung  =  0,0119  g  Kaliumbromid
oder  —  0,00746  g  Kaliumchlorid,  Kaliumchromat  als
Indikator).

Kalium  carbonicum.  —  Kaliumcarbonat.
K2CO.  Mol.-Gew.  138,20.

Gehalt  annähernd  95  Prozent  Kaliumcarbonat.

Weißes,  körniges,  trockenes,  an  der  Luft  feucht  werdendes
Bulver.  Die  wässerige  Lösung  (1—9)  bläut  Lackmuspapier;
beim  Ubersättigen  mit  Weinsäurelösung  braust  sie  auf  und
scheidet  allmählich  einen  weißen,  kristallinischen  Niederschlag
  aus.

Kaliumcarbonat  löst  sich  in  1  Teil  Wasser;  in  absolutem
Alkohol  ist  es  unlöslich.

Beim  Erhitzen  am  Platindrahte  muß  es  die  Flamme
violett  färben;  eine  Gelbfärbung  darf  höchstens  vorübergehend
  eintreten  (Natriumsalze).

Die  wässerige  Lösung  (1  +19)  darf  durch  Schwefel-=wasserstoffwasser
  nicht  verändert  werden  (Schwermetall-