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salze).  1  cem  der  wässerigen  Lösung  (14  19  muß,  in
10  cem  ½%-Normal-Silbernitratlösung  gegossen,  einen  gelblich
  weißen  Niederschlag  geben,  der  beim  gelinden  Erwärmen
nicht  dunkler  gefärbt  wird  (Ameisensäure);  mit  wenig  Ferrosulfat
und  Eisenchloridlösung  gemischt  und  gelinde  erwärmt  darf
sich  die  Lösung  beim  Ubersättigen  mit  Salzsäure  nicht  blau
färben  (Cyanwasserstoffsäure).  Werden  2  cem  einer  mit
verdünnter  Schwefelsäure  hergestellten  Lösung  (1  +  19)  mit
2  cem  Schwefelsäure  gemischt  und  nach  dem  Erkalten  mit
1  cem  Ferrosulfatlösung  überschichtet,  so  darf  sich  zwischen
den  beiden  Flüssigkeiten  keine  gefärbte  Zone  bilden  (Salpetersaure).


Die  mit  Essigsäure  übersättigte  wässerige  Lösung  (1  +  19)
darf  weder  durch  Schwefelwasserstoffwasser  (Schwermetallsalze),
  noch  durch  Baryumnitratlösung  (Schwefelsäure)  verändert
  werden;  die  mit  Salpetersäure  übersättigte  wässerige
Lösung  (1+  19)  darf  durch  Silbernitratlösung  innerhalb
2  Minuten  höchstens  opalisierend  getrübt  werden  (Salzsäure).


20  cem  einer  wässerigen,  mit  Salzsäure  übersattigten
Lösung  (1  +  19)  dürfen  durch  0,5  cem  Kaliumferrochanidlösung
  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalzcy.

Gehaltsbestimmung.  Zum  Neutralisieren  einer  Lösung
von  1  g  Kaliumcarbonat  in  50  cem  Wasser  müssen  mindestens
  13,7  cem  Normal-Salzsäure  erforderlich  sein,  was
einem  Mindestgehalte  von  94,7  Prozent  Kaliumcarbonat  entspricht
  (lceem  Normal-Salzsäure  =  0,0691  g  Kaliumcarbonat,
  Dimethylaminvazobenzol  als  Indikator).