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Kalium  jodatum.  —  Kaliumjodid.
KIMdl.-Gew.  166,02.

Farblose,  würfelförmige,  an  der  Luft  nicht  feucht  werdende-Kristalle
  von  scharf  salzigem  und  schwach  bitterem  Geschmacke.

Kaliumjodid  löst  sich  in  0,75  Teilen  Wasser  und  in
12  Teilen  Weingeist.

Setzt  man  zur  wässerigen  Lösung  einige  Tropfen  Chlorwasser
  und  schüttelt  dann  mit  Chloroform,  so  färbt  sich  dieses
violett;  auf  Jusatz  von  Weinsäurelösung  scheidet  die  wässerige
Lösung  (14  19  allmählich  einen  weißen,  kristallinischen
Niederschlag  aus.

Beim  Erhitzen  am  Platindrahte  muß  Kaliumjodid  die
Flamme  von  Anfang  an  violett  färben  (Natriumsalze).
Zerriebenes  Kaliumjodid  darf  befeuchtetes  Lackmuspapier  nicht
sofort  violettblau  färben  (Alkalicarbonate).  Die  wässerige
Lösung  (1+  19)  darf  weder  durch  Schwefelwasserstoffwasser
(Schwermetallsalze),  noch  durch  Baryumnitratlösung  (Schwefelsäure)
  verändert  werden,  noch,  mit  1  Körnchen  Ferrosulfat
  und  1  Tropfen  Eisenchloridlösung  nach  Zusatz  von
datronlauge  gelinde  erwärmt,  beim  Ubersättigen  mit  Salzsäure
  blau  gefärbt  werden  (Cyanwasserstoffsäure).

Die  mit  ausgekochtem  und  wieder  erkaltetem  Wasser
frisch  bereitete  Lösung  (1.1.19)  darf  sich  bei  Zusatz  von
je  einigen  Tropfen  Stärkelösung  und  verdünnter  Schwefelsäure
nicht  sofort  blau  färben  (Jodsäure).

20  cem  der  mit  einigen  Tropfen  Salzsäure  angesäuerten
wässerigen  Lösung  (1+  19)  dürfen  durch  0,5  cem  Kaliumferrocyanidlösung
  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalze).