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durch  Schwefelwasserstoffwasser  (Schwermetallsalze),  noch  nach
Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  durch  Ammoniumoralatlösung
(Calciumsalze)  oder  Natriumphosphatlösung  (Magnesiumsalze),
noch  dureh  Baryumnitrat=  (Schwefelsäure)  oder  Silbernitratlösung
  (Salzsäure)  verändert  werden.

20  cem  der  wässerigen  Lösung  (1  +  19)  dürfen  durch
0,5  cem  Kaliumferrocyanidlösung  nicht  sofort  gebläut  werden
(Eisensalze).  1  cem  Schwefelsäure  darf  in  einem  mit  Schwefelsäure
  gespülten  Probierrohre  durch  0,1  g  aufgestreutes  Kaliumnitrat
  nicht  gefärbt  werden  (Chlorsäure).

Wird  1  8  Kaliumnitrat  schwach  geglüht  und  darauf  in
10  cem  Wasser  gelöst,  so  darf  die  mit  Salpetersäure  versetzte
  Löosung  durch  Silbernitratlösung  nicht  verandert  werden
(Perchlorsäurc).

Kalium  permanganicum.  —  Kaliumpermanganat.
Ubermangansaures  Kali.
KlnMol.-Gew.  158,03.

Dunkelviolette,  fast  schwarze,  stahlblau  glänzende,  trockene
Prismen.  Kaliumpermanganat  löst  sich  in  16  Teilen  Wasser
von  15“  und  in  3  Teilen  siedendem  Wasser  mit  blauroter
  Farbe.

Die  wässerige  Lösung  (1—999)  verändert  Lackmuspapier
nicht;  sie  wird  durch  schweflige  Säure  sofort  entfärbt,  die
mit  verdünnter  Schwefelsäure  versetzte  Lösung  wird  durch
Ferrosulfatlösung  sofort,  durch  Oralsäurelösung  allmäblich
entfärbt.  Durch  Weingeist  und  andere  reduzierende  Stoffe
wird  die  Lösung  unter  Abscheidung  eines  braunen  Nieder-