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von  verdünnter  Schwefelsäure  keine  gärbung  annehmen,
ebensowenig  darf  sich  Chloroform,  das  mit  dieser  Mischung
geschüttelt  wird,  gelb  färben  (Bromsäure).

10  cem  der  wässerigen  Losung  (1  4  19)  dürfen  nach
Zusatz  von  3  Tropfen  Eisenchloridlösung  und  etwas  Starkelosung
  innerhalb  10  Minuten  keine  Blaufärbung  zeigen  (Jodwasserstoffsaure).


Die  wässerige  Löofung  (1  +  19)  darf  weder  durch  Schwefelwasserstoffwasser
  (Schwermetallsalze),  noch  durch  Baryumnitratlösung
  (Schwefelsäure),  noch  durch  verdünnte  Schwefelsäure
  (Baryumsalze),  noch  nach  Jusatz  von  Ammoniakflüssigkeit
  durch  Natriumphosphatlosung  (Magnesiumsalze)  verändert
  werden.

20  cem  der  mit  einigen  Tropfen  Salzsäure  augesäuerten
wässerigen  Lösung  (1  —  19)  dürfen  durch  0,5  cem  Kaliumferrochanidlösung
  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalzec).

Gebaltsbestimmung.  Natriumbromid  darf  durch
Trocknen  bei  100“  höchstens  5  Prozent  an  Gewicht  verlieren.
Löst  man  38  des  bei  100  getrockneten  Salzes  in  so  viel
Wasser,  daß  die  Lösung  500  cem  betragt,  so  dürfen  50  cem
dieser  Lösung  nach  Jusatz  einiger  Tropfen  Kaliumchromatlosung
  nicht  weniger  als  29,0  und  nicht  mehr  als  29,3  com
6%-Normal-Silbernitratlösung  bis  zur  bleibenden  roten  Färbung
  verbrauchen,  was  einem  Mindestgebalte  von  99,3  Prozent
Natriumbromid  in  dem  getrockneten  Salze  ennsericht  (l  cem

40-Normal-Silbernitratlosung  =  0,01029  g  Natriumbromid
oder  0,005846  a  Narrinmchlorid,  Kaliumchromat  als
Indikator).

In  gut  verseblossenen  Gesaßen  aufzubewatlren.