354

Durch  ein  Kobaltglas  betrachtet  darf  die  durch  Natrium—
chlorid  gelb  gefärbte  Flamme  höchstens  vorübergehend  rot
gefärbt  erscheinen  (Kaliumsalze).

Die  wässerige  Lösung  (14-19)  darf  weder  durch  Schwefel—
wasserstoffwasser  (Schwermetallsalze),  noch  durch  Barvum—
nitratlosung  (Schwefelsäure,  Kohlensaure),  noch  durch  verdünnte
  Schwefelsaure  (Baryumsalze),  noch  nach  Zusatz  von
Ammoniakflüssigkeit  durch  Ammoniumonalatlösung  (Calciumsalze)
  oder  Natriumphosphatlösung  (Magnesiumsalzc)  verändert
werden.

20  cem  der  wässerigen  Lösung  (1—.19)  dürfen  durch
0,5  cem  Kaliumferrocvanidlösung  nicht  sofort  gebläut  werden
(Eisensalzc).

Natrium  jodatum.  —  Natriumjodid.
NaJ  Mol.-Gew.  149,92.

Gehalt  mindestens  95  Prozent  Natriumjodid,  entsprechend
80  Prozent  Jod.

Weißes)  kristallinisches,  an  der  Luft  feucht  werdendes
Pulver,  das,  am  Blatindraht  erhitzt,  die  Flamme  gelb  färbt.
Setzt  man  zur  wässerigen  Lösung  einige  Tropfen  Chlorwasser
und  schüttelt  dann  mit  Chloroform,  so  färbt  sich  dieses  violett.
Natriumjodid  löst  sich  in  0,6  Teilen  Wasser  und  in  3  Teilen
Weingeist.

Durch  ein  Kobaltglas  betrachtet  darf  die  durch  Natriumjodid
  gelb  gefärbte  Flamme  höchstens  vorübergebend  rot
gefärbt  erscheinen  (Kaliumfalze)h.  Lerriebenes  Natrium
jodid  darf  befeuchtetes  Lackmuspapier  nicht  sofort  blau