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färben  (Alkalicarbonate).  Die  wässerige  Lösung  (1#119)  darf
weder  durch  Schwefelwasserstoffwasser  (Schwermetallsalze),  noch
durch  Varpumnitratlösung  (Schwefelsäure)  verandert  werden,
noch,  mit  einem  Körnchen  Ferrofulfat  und  1  Tropfen  Eisenchloridlösung
  nach  Jusatz  von  Natronlauge  gelinde  erwärmt,
beim  Ubersättigen  mit  Salzsäure  blau  gefärbt  werden  (Cyanwasserstoffsäure).


Die  mit  ausgekochtem  und  wieder  erkaltetem  Wasser
frisch  bereitete  Lösung  (1  —19)  darf  sich  bei  Jusatz  von  je
einigen  Tropfen  Stärkelösung  und  verdünnter  Schwefelsäure
nicht  sofort  blau  färben  (Jodsäure).

20  cem  der  mit  einigen  Tropfen  Salzsäure  angesäuerten
wässerigen  Losung  (1  —  19)  dürfen  durch  0,5  coem  Kaliumferrocyanidlösung
  nicht  sofort  gebläut  werden  (Eisensalze).
Wird  1  8  Natriumjodid  mit  5  cem  Natronlange  und  je
0,5  6  Sinkfeile  und  Eisenpulver  erwärmt,  so  darf  sich  kein
Ammoniak  entwickeln  (Salpetersäure).

Werden  0,2  L  Natriumjodid  in  2  cem  Ammeniakflüssigkeit
gelöst  und  wird  d  die  Lösung  mit  14  cem  00-Normal-Silbernitratlösung
  unter  Umschütteln  gemischt  und  filtriert,  so  darf
das  Filtrat  nach  dem  Ubersättigen  mit  Salpetersäure  innerhalb
10  Minuten  weder  bis  zur  Undurchsichtigkeit  getrübt  (Salzsäure,
  Bromwasserstoffsäure),  noch  dunkel  gefärbt  werden
(Thioschwefelsäure).

Natriumjodid  darf  durch  Trocknen  bei  1007  böchstens
5  Prozent  an  Gewicht  verlieren.

In  gut  verschlossenen  Gefäßen  aufzubewahren.

Vorsichtig  aufzubewahren.