20  coem  der  wässerigen  Lösung  (1419  dürfen  durch
0,5  com  Kaliumferrochanidlösung  nicht  fofert  gebläut  werden
(Eisensalze).

i  cem  Schwefelsaure  darf  in  einem  mit  Schwefelsaure
gespülten  Probierrohre  durch  0,1  g  aufgestreutes  Natriumnitrat
  nicht  gefärbt  werden  (Chlorsäure).  Wird  1  8
Natriumnitrat  schwach  geglüht  und  darauf  in  10  ((em
Wasser  gelöst,  so  darf  die  mit  Salpetersäure  angesäuerte
Lösung  durch  Silbernitratlösung  nicht  verändert  werden
(Perchlorsäure).

Natrium  nitrosum.  —  Natriumnitrit.
Na  NO  Mol.-Gew.  69,01.

Weiße  oder  schwach  gelblich  gefärbte,  an  der  Luft  feucht
werdende  Kristallmassen  oder  Stabchen,  die  beim  Erhitzen
am  Blatindrahte  die  Flamme  gelb  färben  und  beim  Ubergießen
  mit  verdünnter  Schwefelsäure  gelbbraune  Dämpfe  entwickeln.


Natriumnitrit  löst  sich  in  etwa  1,5  Teilen  Wasser;  in
Weingeist  ist  es  schwer  löslich.

Die  wässerige  Lösung  (1—  9)  bläut  Lackmuspapier  schwach.
Sie  darf  weder  durch  Baryumnitratlösung  (Schwefelsäuro),
noch  nach  vorherigem  Aufkochen  mit  überschüssiger  Salpetersäure
  durch  Silbernitratlösung  mehr  als  opalisierend  getrübt
werden  (Salzsäure).

Werden  1  g9  Natriumnitrit  und  1Ig  Ammoniumrchlorid  in
einer  Vorzellanschale  mit  5  cem  Wasser  übergossen  und  nach
dem  Lösen  auf  dem  Wasserbade  zur  Trockne  verdampft,  so