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Die  wässerige  Lösung  (1  +—  4)  muß  farblos  sein;  nach
einigem  Stehen  darf  sie  sich  höchstens  schwach  rötlich  färben
und  Lackmuspapier  nur  schwach  röten.  0,1  8  Natriumsalichlat
  muß  sich  in  1  cem  Schwefelsäure  ohne  Aufbrausen

(Kohlensäure)  und  ohne  Färbung  (organische  Verunreinigungen)
lösen.  Die  wässerige  Lösung  (1  +  19)  darf  durch  Schwefelwasserstoffwasser
  (Schwermetallsalze)  und  durch  Barvum
nitratlösung  (Schwefelsäure)  nicht  verändert  werden.  2  cem
der  wässerigen  Lösung  (1  +  19)  dürfen,  mit  3  cem  Weingeist
versetzt  und  mit  Salpetersäure  angesäuert,  durch  Silbernitratlösung
  (Salzsäure)  nicht  verändert  werden.

Natrium  sulfuricum.  —  Natriumsulfat.
Glaubersalz.
Na,  SO  10  H.O  Mol.-Gew.  322,23.

Farblose,  verwitternde,  beim  Erwärmen  leicht  im  Kristallwasser
  schmelzende  Kristalle.  Natriumfulfat  löst  sich  in  etwa
3  Teilen  Wasser  von  155,  in  etwa  0,3  Teilen  Wasser  von
33°  und  in  etwa  0,4  Teilen  Wasser  von  1006;  in  Weingeist
ist  es  unlöslich.  Beim  Crhitzen  am  Platindrabte  färbt  es
die  Flamme  gelb.  Die  wässerige  Lösung  gibt  mit  Bardumnitratlösung
  einen  weißen,  in  verdünnten  Säuren  unlöslichen
Niederschlag.

Eine  Mischung  von  1  g  zuvor  getrocknetem  und  zerriebenem
Natriumsulfat  und  3  cem  Finnchlorürlösung  darf  innerbhalb
1  Stunde  keine  dunklere  zärbung  annehmen  (Arsenverbindungen).

Die  wässerige  Lösung  (1.19)  darf  Lackmuspapier  nicht
röten  (saures  Natriumsulfat)  und  weder  durch  Schwefel-