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Zinkoryd  muß  sich  in  9  Teilen  verdünnter  Essigsäure
liar  und  obne  Aufbrausen  lösen  (Kohlensäure);  die  Losung
darf  weder  durch  Ammoniumoralatlösung  (Calciumsalze),
noch  durch  Kaliumchromarlosung  (Bleisalze)  getrübt  werden
und  muß  beim  Ubersättigen  mit  Ammoniarflüssigkeit  klar
und  farblos  bleiben  (Eisen-,  Aluminium-,  Kupfersalze).  Die
mit  Ammoniakflüssigkeit  übersättigte  Lösung  muß  mit
5  Tropfen  Schwefelwasserstoffwasser  eine  rein  weise  gällung
geben  (fremde  Metallsalzc)h  und  darf  durch  Ammoniumbralatlösung
  nicht  verändert  werden  (Calciumsalze)

5  cem  der  essigsauren  Lösung  (1—9)  dürfen  beim  Ginzufügen
  von  10  cem  Ammoniakflüssigkeit  und  von  10  cem
Natriumpbhosphatlösung  innerbalb  10  Minuten  nicht  verändert
  werden  (Magnesiumsalze).

Wird  eine  Mischung  von  2  cem  der  essigsauren  Lösung
(1—9  und  2  cecm  Schmweselsäure  nach  dem  Erkaltren  mit
1  cem  gerrofulfatlösung  überschichter,  so  darf  sich  zwischen
den  beiden  lussigkeiten  keine  gefärbte  Zone  bilden  (Salpeter—
saure).

Zincum  oxydatum  crudum.  —  Rohes  Sinkorhyd.

Weißes,  zartes,  amorpbes  Mulver,  das  beim  Erbitzen
gelb  und  beim  Erkalten  wieder  weiß  wird  und  in  Wasser
unlöslich  ist.

Rohes  Zinkoryd  muß  in  verdünnter  Essigsaure  ohne  Aufbrausen
  löslich  sein  (Kohlensäure).  Der  in  dieser  Losung
durch  Natronlange  entstebende  Niederschlag  muß  sich  im
Uberschusse  des  Fällungsmittels  zu  einer  klaren,  farblosen