2 F — ———————————5———————22# Sorge zu tragen, daß den gerichtlichen Eutscheidungen der mit Jurisdiktion aus- gestatteten Beamten in Deutschland die Anerkennung nicht versagt blieb. Des- halb entschloß sich die Regierung, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher den Kaiser wenigstens zur Regelung des Gerichtswesens in den unter Schutz genommenen Gebieten ausdrücklich ermächtigen sollte. Der Reichstag er- achtete jedoch eine umfassende Klarstellung der Rechte des Kaisers in betreff der Schutzgebiete für geboten, die insbesondere jeden Zweisel darüber ausschloß, daß er auch zu innerstaatsrechtlichen Akten ohne Mitwirkung des Bundesrats be- fugt sei. Zu dem Zwecke wurde eine Bestimmung eingefügt, die dem Kaiser die „Schutzgewalt“ zur Ansübung namens des Reiches übertrug. Weiter aber erschien es dem Reichstag auch angebracht, die Rechtspflege in den Schutzgebieten in der Hauptsache schon im Gesetze selbst zu regeln. Es geschah dies, indem man die Vor- schriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit mit einigen Maßgaben auch in den Schutzgebieten für anwendbar erklärte. So entstand das im Jahre 1886 er- lassene „Gesetz betreffend die Rechtsverhältnuisse der deutschen Schutzgebiete“. Mit einer Reihe von Zusätzen und Anderungen, die sich im Laufe der Zeit als er- forderlich erwiesen haben, ist es noch heute in Geltung. Zuletzt hat es im Jahre 1900 anläßlich des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches eine durchgreifende Umgestaltung erfahren und ist in neuer Fassung als „Schutzgebietsgesetz“ im Reichs-Gesetzblatt (S. 813) veröffentlicht worden. In dieser Form bildet es — freilich nicht ohne daß es inzwischen schon wiederum einige Anderungen erfahren hat — das Grundgesetz für die deutschen Kolonien. Ergänzt wird es einmal durch die — wie schon erwähnt — von ihm in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit (das jetzt geltende datiert vom 7. April 1900, s. Reichs-Gesetzblatt S. 213), ferner durch eine Kaiserliche Verordnung vom 9. November 1900 (Rl. S. 1005), welche über verschiedene Punkte Bestimmung trifft, die im Gesetze selbst der Regelung durch den Kaiser vorbehalten waren, sowie durch mehrere Verordnungen des Kaisers, die das Liegenschaftsrecht und Bergrecht zum Gegenstand haben, und sodann noch durch eine Reihe von Aus- führungsbestimmungen des Reichskanzlers und der Gouverneure. Mit der fort- schreitenden Entwicklung der Schutzgebiete hat sich auch in immer steigendem Maße die Notwendigkeit ergeben, die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in den Schutzgebieten und das Recht der Eingeborenen zu regeln. Dem Schutzgebiets- gesetz sind das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete von 1892/1908, das Schutztruppengesetz, das Kolonialbeamtengesetz und neuerdings das Wehrgesetz für die Schutzgebiete hinzugetreten, durch Kaiserliche Verordnung sind grundlegende Vorschriften über die Einrichtung der Verwaltung und die Ein- geborenenrechtspflege, über die Bildung von Kommnnalverbänden, über die Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden, das Zollwesen usw. erlassen worden, und endlich sind in großer Fülle Vorschriften des Reichskanzlers und der Gon- verneure ergangen, die verwaltungsrechtliche, namentlich polizeiliche Materien aller Art regeln oder auf das Eingeborenenrecht Bezug haben. Eine ergiebige Quelle für das Recht unserer Kolonien bilden außerdem völkerrechtliche Ver- träge. Zu erwähnen sind hier namentlich die Kongoakte vom Jahre 1885, welche wichtige internationale Festsetzungen für das Kongobecken und die angrenzenden Gebiete enthalten, die Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz von 1890 und eine Reihe daran auschließender Konventionen über die Spirituosenzölle so- wie die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver in Westafrika, schließlich zahlreiche Verträge über die Abgrenzung der älteren Schutzgebiete und über den Erwerb neuer Kolonialgebiete seitens Deutschlands. Das in Be- tracht kommende Gesetzes= und Verordnungsmaterial hat zurzeit einen gewaltigen Umfang erreicht, und die Orientierung darin fällt um so weniger leicht, als es sehr zersplittert und, da jedes Schutzgebiet sein eigenes Amtsblatt für die Ver-