versäumt  hatte,  nämlich  der  gemischten  Ehen  bezw.  der  Frage
betreffend  die  Konfession  der  Kinder  aus  solchen  Ehen.

Da  dieses  Gebiet  noch  heute  im  Mittelpunkte  allgemeinen
Interesses  sieht,  sei  über  seine  Vorgeschichte  kurz  folgendes
berichtet:  105)

Ueber  die  gemischten  Ehen,  das  sind  solche,  bei  denen
der  eine  Eheschließende  evangelischen,  der  andere  katholischen
Glaubens  ist,  hatten  die  Reichsstände  beider  Konfessionen  bald
nach  dem  westfälischen  Frieden  eine  Vereinbarung  getroffen
nach  der  die  Konfession  der  zu  erwartenden  Kinder  im  Ehevertrag,
  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  den  Vater  zu  bestimmen
  war;  und  das,  obwohl  die  katholische  Kirche  eigentlich  die
Lehre  propagiert,  alle  christlich  Getauften  seien  ohne  weiteres
als  ihr  zugehörig  anzusehen,  mögen  sie  auch  zeitweilig  durch
Zugehörigkeit  zur  anderen  Konfession  als  exkommuniziert
gelten.  106)

Auch  stellt  das  jus  canonicum  in  der  Religionsverschiedenheit
  ein  Ehehindernis  auf;  weil  sich  dieser  Grundsatz  aber
bei  der  aus  Freizügigkeit  und  Ländergeometrie  ergebenden
Häufigkeit  der  gemischten  Ehen  nicht  ohne  vielfache  Bedenken
aufrecht  erhalten  ließ,  so  sind  diese  Ehen,  wenn  auch  in  der
Form  der  Dissimulation,  anerkannt  worden.  So  besonders  in
den  östlichen  Provinzen  Preußens,  in  denen  man  bei  der  Eheschließung
  auch  keinerlei  Versprechungen  bezüglich  der  späteren
Erziehung  der  Kinder  verlangte.  !97)

Für  Preußen  galt  an  und  für  sich  die  Bestimmung  des
Allgemeinen  Landrechts  Ill,  2,  76  ff,  abgeändert  durch  Königliche
  Deklaration  vom  21.  11.  1803,  wonach  Kinder  in  der  Religion
  des  Vaters  zu  erziehen  seien;  von  diesem  Grundsatze  gab
es  nur  geringfügige  Ausnahmen;  Verträge  konnten  ihn  nicht
außer  Kraft  setzen.

Diese  aus  dem  Friedenstraktate  von  1768  zwischen  Polen
und  seinen  Nachbarstaaten  hervorgegangene,  in  Religionsfreiheit

106)  vgl.  W.  Kalıl,  Die  Konfession  der  Kinder  aus  gem,  Ehen.  S,  2-3.
106)  Hilling  III,  Seite  7.
107)  Mirbt,  Gesandtschaft,  Seite  28.

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