das  ausreichende  Interesse.  Er  soll,  wie  Hilgenreiner  in  seiner
Einleitung  betont,  die  Vorkämpfer  des  einigen  Italiens  in  ihrem
Tun  bestärkt,  also  insofern  gegen  den  Vatikan  gewirkt  haben.

Beinalı  wäre  es  bei  der  Beratung  des  Unfehlbarkeitsdogmas
zum  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen  zwischen  Preußen
und  dem  Papste  gekommen.  Im  Glaubensschema  war  ein  Satz
aufgenommen  worden,  der  sich  scharf  gegen  die  Protestanten
wendete.  Arnim  hielt  auf  telegraphischen  Bericht  an  Bismarck,
der  vorher  schon  im  Guten  auf  die  Kurie  einzuwirken  vergeblich
versucht  hatte,  die  umgehende  Weisung,  die  diplomatischen  Beziehungen
  sofort  abzubrechen,  falls  der  Satz  nicht  geändert  würde.

Der  Passus  wurde  dann  auch  gemildert,  denn  gegenüber
einem  „Preußen  mit  Schnurrbart  und  in  den  Kommißstiefeln“  war
nicht  zu  spaßen.  132)

Dieses  kleine  Ereignis  beweist  schlagend,  daß  Preußen  Rom
gegenüber  nur  dann  etwas  erreichte,  wenn  es  drohte.  Nachgiebigkeit
  war  an  dieser  Stelle  stets  ein  Fehler.

Es  kommt  der  deutsch-französische  Krieg,  in  dessen  Verlaufe
(am  20.  9.  70)  die  Italiener  das  von  den  Franzosen  verlassene
Rom  besetzen  und  durch  eine  Volksabstimmung  das  Ende  des
Kirchenstaates  herbeiführen.  Der  Papst  wandte  sich  bei  dieser
Gelegenheit  an  die  preußische  Regierung  mit  der  Anfrage,  ob  er
in  ihrem  Lande  eine  Zufluchtstätte  finden  könnte,  falls  er  Ronı  zu
verlassen  gezwungen  würde.  133)

Die  Stellung  des  also  depossidierten  Papstes  (damals  Pius  IX.)
wurde  durch  das  italienische  Garantiegeseiz  vom  15.  5.  1871
festgelegt.

Dieses  bestimmt  in  19  Artikeln,  daß  die  Person  des  Papstes
heilig  und  unverletzlich  sei;
daß  Beleidigungen  und  Angriffe  auf  seine  Person  Strafverfolgung
nach  sich  ziehen;  ihm  werden  souveräne  Ehren  zuerkannt  und
eine  ansehnliche  jährliche  Dotation  gewährleistet  ;
er  gilt  von  der  Gerichtsbarkeit  und  anderen  Hoheitsrechten  des
italienischen  Staates  als  ausgenommen  ;

182,  vergl.  Nielsen,  Seite  503  und  508.
139)  vergl.  Majunke,  Geschichte  des  Kulturkampfes,  8.  38.